Korrespondenzmakler: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Korrespondenzmakler




l des LG Düsseldorf grundsätzlich entschieden. Der Vertrag als solches (und somit auch die Courtage) verbleibt in der Betreuung des Versicherers.
Wie geht Ihr VSH-Versicherer damit um?
In den Bedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH) ist der Begriff „Korrespondenzmakler“ nur selten zu lesen. Einige Marktteilnehmer nennen die Mitversicherung der Korrespondenzmaklertätigkeit als Highlight. Das ist jedoch überflüssig, denn bereits gemäß § 1 AVB bietet der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird. Die Korrespondenzmaklertätigkeit ist zweifelsohne als Teil dieser beruflichen Tätigkeit anzusehen.
Anders verhält es sich mit der Schadenbearbeitung: Man sollte davon ausgehen, dass diese ebenfalls generell unter den Versicherungsschutz der VSH fällt. Hier gibt es jedoch einen Ausschluß zu beachten, der grundsätzlich in den Bedingungen verankert ist:
„Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche, die dadurch entstanden sind, dass Schadenfälle außerhalb des vom Vermittler verwalteten Bestandes bearbeitet werden.“
In obigem Beispiel würde dies bedeuten, dass der Korrespondenzmakler bei der Unterstützung seines Kunden im Schadenfall ohne Versicherungsschutz durch seine VSH handelt, da der betreffende Vertrag nach wie vor vom Versicherer verwaltet und betreut wird und der Makler lediglich den Schriftwechsel führt


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Version vom 31. Mai 2017, 09:12 Uhr


l des LG Düsseldorf grundsätzlich entschieden. Der Vertrag als solches (und somit auch die Courtage) verbleibt in der Betreuung des Versicherers. Wie geht Ihr VSH-Versicherer damit um? In den Bedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH) ist der Begriff „Korrespondenzmakler“ nur selten zu lesen. Einige Marktteilnehmer nennen die Mitversicherung der Korrespondenzmaklertätigkeit als Highlight. Das ist jedoch überflüssig, denn bereits gemäß § 1 AVB bietet der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird. Die Korrespondenzmaklertätigkeit ist zweifelsohne als Teil dieser beruflichen Tätigkeit anzusehen. Anders verhält es sich mit der Schadenbearbeitung: Man sollte davon ausgehen, dass diese ebenfalls generell unter den Versicherungsschutz der VSH fällt. Hier gibt es jedoch einen Ausschluß zu beachten, der grundsätzlich in den Bedingungen verankert ist: „Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche, die dadurch entstanden sind, dass Schadenfälle außerhalb des vom Vermittler verwalteten Bestandes bearbeitet werden.“ In obigem Beispiel würde dies bedeuten, dass der Korrespondenzmakler bei der Unterstützung seines Kunden im Schadenfall ohne Versicherungsschutz durch seine VSH handelt, da der betreffende Vertrag nach wie vor vom Versicherer verwaltet und betreut wird und der Makler lediglich den Schriftwechsel führt

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Schlagwort: Makler, Korrespondenzmakler