Kleinunternehmen Umsatzgrenze: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Bundesrat hat dem Bürokratieentlastungsgesetz III zugestimmt und damit eine wichtige Erleichterung für Kleinunternehmer möglich gemacht.
Der Kleinunternehmer-Status ist dabei an die Höhe des Umsatzes gekoppelt.
 
Unternehmern mit geringen Einnahmen soll kein übermäßiger bürokratischer Aufwand entstehen. Deshalb gibt es die Kleinunternehmer-Regelung. Der Kleinunternehmer-Status ist dabei an die Höhe des Umsatzes gekoppelt.
 
Als Kleinunternehmer stellen Sie Ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung und zahlen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt. Im Gegenzug dürfen Sie aber auch keine Vorsteuer abziehen.
 
Bisher galt: Im Vorjahr darf der Umsatz 17.500 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegen.
 
Ab 2020 gilt: Im Vorjahr darf der Umsatz 22.000 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Jahr (wie bisher) voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegen.
 
Vorteile und Nachteile der Kleinunternehmer-Regelung
 
Für die Kleinunternehmer-Regelung spricht insbesondere der Wettbewerbsvorteil bei Verkäufen an Privatpersonen und Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Dazu kommt der geringere bürokratische Aufwand.
 
Von Nachteil ist der Kleinunternehmer-Status vor allem dann, wenn hohe, mit Umsatzsteuer belastete Ausgaben anfallen und größere betriebliche Investitionen getätigt werden.


Der Kleinunternehmer stellt seinen  Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung und zahlt auch keine Umsatzsteuer. Ein Vorsteuerabzug schließt sich aus.
Im Jahr 2019 durfte der Umsatz von 17.500 Euro nicht überschritten werden. Im Jahr 2020 darf voraussichtlich der Umsatz nicht über 50.000 € liegen.
Verzicht auf den Kleinunternehmer-Status ist möglich
Verzicht auf den Kleinunternehmer-Status ist möglich


Verzichten Sie auf die Kleinunternehmer-Regelung, was jederzeit möglich ist, unterliegen Ihre Leistungen der Regelbesteuerung. Sie müssen dann Umsatzsteuer ausweisen und an das Finanzamt abführen, dürfen aber auch Vorsteuer abziehen.
Ein Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung ist jederzeit möglich, dann unterliegen die Leistungen der Regelbesteuerung. Die Umsatzsteuer muß ausgewiesen werden und an das Finanzamt abgeführt werden, der Vorsteuerabzug ist möglich.
 
Für den Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung (= Option zur Regelbesteuerung) gibt es keine besonderen Formvorschriften. Neben der schriftlichen Mitteilung des Verzichts steht Ihnen der Weg der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung mit Eintragungen in den für Regelbesteuerer vorgesehenen Feldern offen.
 
Verzichten Sie auf die Kleinunternehmer-Regelung, bleiben Sie mindestens fünf Jahre an Ihre Entscheidung gebunden. Die fünfjährige Bindungsfrist sollten Sie unbedingt berücksichtigen, wenn Sie freiwillig vom Kleinunternehmer-Status zur Regelbesteuerung wechseln.


Bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung, ist man mindestens fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden.





Version vom 26. November 2019, 09:31 Uhr

Der Kleinunternehmer-Status ist dabei an die Höhe des Umsatzes gekoppelt.

Der Kleinunternehmer stellt seinen Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung und zahlt auch keine Umsatzsteuer. Ein Vorsteuerabzug schließt sich aus. Im Jahr 2019 durfte der Umsatz von 17.500 Euro nicht überschritten werden. Im Jahr 2020 darf voraussichtlich der Umsatz nicht über 50.000 € liegen. Verzicht auf den Kleinunternehmer-Status ist möglich

Ein Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung ist jederzeit möglich, dann unterliegen die Leistungen der Regelbesteuerung. Die Umsatzsteuer muß ausgewiesen werden und an das Finanzamt abgeführt werden, der Vorsteuerabzug ist möglich.

Bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung, ist man mindestens fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden.





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