Kfz Versicherung, Regress

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Bei schwerwiegenden Verletzungen der Obliegenheiten kann der Versicherer den Versicherungsnehmer bis zu 5.000 € in Regress nehmen. Dies geschieht z.B. bei der Verursachung eines Unfalls unter Alkoholeinwirkung. Der Versicherer leistet an den Geschädigten und holt sich bis zu 5.000 € im Regress das Geld zurück.


Bundesgerichtshof (BGH) 11-01- 2012 (IV ZR 251/10): „Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen (Kürzung auf null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Diesen Grundsatz hatte der BGH (wortgleich) schon am 22.06.2011 (IV ZR 225/10) aufgestellt.


Schlagwort: Regressanspruch, Regressansprüche


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