Kfz Versicherung, Regress: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:


Bei schwerwiegenden Verletzungen der Obliegenheiten kann der Versicherer den Versicherungsnehmer '''bis zu 5.000 €  in Regress nehmen.'''
'''Bei schwerwiegenden Verletzungen der Obliegenheiten''' kann der Versicherer den Versicherungsnehmer '''bis zu 5.000 €  in Regress nehmen.'''
Dies geschieht z.B. Bei der Verursachung eines Unfalls unter Alkoholeinwirkung.
Dies geschieht z.B. bei der Verursachung eines Unfalls unter Alkoholeinwirkung. Der Versicherer leistet an den Geschädigten und holt sich bis zu 5.000 € im Regress das Geld zurück.




Bundesgerichtshof 11-01- 2012 (IV ZR 251/10): „Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen ( Kürzung auf null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Diesen Grundsatz hatte der BGH (wortgleich) schon am 22.06.2011 (IV ZR 225/10) aufgestellt.
Bundesgerichtshof 11-01- 2012 (IV ZR 251/10): „Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen ( Kürzung auf null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Diesen Grundsatz hatte der BGH (wortgleich) schon am 22.06.2011 (IV ZR 225/10) aufgestellt.
Schlagwort: Regressanspruch, Regressansprüche

Version vom 29. Mai 2017, 09:03 Uhr

Bei schwerwiegenden Verletzungen der Obliegenheiten kann der Versicherer den Versicherungsnehmer bis zu 5.000 € in Regress nehmen. Dies geschieht z.B. bei der Verursachung eines Unfalls unter Alkoholeinwirkung. Der Versicherer leistet an den Geschädigten und holt sich bis zu 5.000 € im Regress das Geld zurück.


Bundesgerichtshof 11-01- 2012 (IV ZR 251/10): „Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen ( Kürzung auf null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Diesen Grundsatz hatte der BGH (wortgleich) schon am 22.06.2011 (IV ZR 225/10) aufgestellt.


Schlagwort: Regressanspruch, Regressansprüche