Kapitallebensversicherung, Bezugsberechtigung: Unterschied zwischen den Versionen

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Besteht ein unwiderufliches Bezugsrecht zu Gunsten Dritter (z.B. auch Ehepartner bei Gütertrennung) ist ebenfalls kein Zugriff möglich (BGH 18-06-03/IV ZR 59/02)<br />
Besteht ein unwiderufliches Bezugsrecht zu Gunsten Dritter (z.B. auch Ehepartner bei Gütertrennung) ist ebenfalls kein Zugriff möglich (BGH 18-06-03/IV ZR 59/02)<br />


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[[Category:Kapitallebensversicherung]][[Category:PIM]]
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Version vom 18. Juli 2021, 09:49 Uhr

Der Bezugsberechtigte ist der Leistungsempfänger der Lebensversicherung. Der Leistungsempfänger sollte klar benannt sein, also mit dem Namen genannt werden. Auch der Versicherungsnehmer kann bezugsberechtigt sein. In der Kapitallebensversicherung auf den Erlebens- und Todesfall wird i.d.R. der Versicherungsnehmer im Erlebensfall und ein Dritter im Todesfall bezugsberechtigt sein.


Es wird zwichen dem widerruflichen und unwiderruflichen Bezugsrecht unterschieden. Im Normalfall gilt das widerrufliche Bezugsrecht. Dieses kann der VN ohne Zustimmung/Einverständnis des Versicherers jederzeit ändern. Der Wirksamkeit wegen muss eine Änderung dem Versicherer angezeigt werden. Auch hat der widerruflich Bezugsberechtigte kein Einspruchsrecht.

Das unwiderrufliche Bezugsrecht muss ausdrücklich somit schriftlich im Vertrag fixiert sein. Eine Änderung dieses Bezugsrechts kann der Versicherungsnehmer nur mit Einwilligung des unwiderruflichen Bezugsberechtigten ändern.

Pfändung und Bezugsrecht Besteht ein unwiderufliches Bezugsrecht zu Gunsten Dritter (z.B. auch Ehepartner bei Gütertrennung) ist ebenfalls kein Zugriff möglich (BGH 18-06-03/IV ZR 59/02)

Siehe auch:
Kapitallebensversicherung, Pfändung
Schlagwort: Bezugsberechtigung, Bezugsrecht, Begünstigter, Änderung des Bezugsrechts



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