Hausratversicherung, Stehlgutliste: Unterschied zwischen den Versionen

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Als Stehlgutliste in der Hausratversicherung wird ein Verzeichnis bezeichnet, in dem die abhandengekommenen versicherten Sachen bei einem Einbruch aufgelistet sind. Zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gem. Abschnitt B § 8 Nr. 2 a VHB 2010 zählt die unverzügliche Einreichung einer Stehlgutliste beim Versicherungsunternehmen und der Polizei.
'''Die Stehlgutliste ist ein Verzeichnis in dem abhandengekommene versicherte Sachen bei einem Einbruch gelistet werden'''. Zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gem. Abschnitt B § 8 Nr. 2 a VHB 2010 zählt die unverzügliche Einreichung einer Stehlgutliste beim Versicherer und der Polizei.


Wird die Obliegenheit vorsätzlich verletzt, so ist der Versicherer leistungsfrei. Bei grob fahrlässigem Verschulden ist der Versicherer zu anteiligen Kürzung der Entschädigungsleistung berechtigt. Der Nachweis darüber, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist durch den Versicherungsnehmer zu erbringen.  
Aufgrund eines BGH-Urteils ist der Versicherer verpflichtet den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass dieser eine Stehlgutliste unverzüglich, auch der Polizei, vorzulegen hat. Auf die Rechtsfolgen (Leistungsablehnung, Leistungskürzung) einer verspäteten Einreichung ist der Versicherungsnehmer ebenfalls hinzuweisen.


Aufgrund eines BGH-Urteils ist der Versicherer verpflichtet den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass dieser eine Stehlgutliste unverzüglich, auch der Polizei, vorzulegen hat. Auf die Rechtsfolgen der verspäteten Einreichung der Unterlagen ist der Versicherungsnehmer aufzuklären.
Unterlässt der Versicherer den Hinweis bzw. die Aufklärung, so kann sich dieser nicht auf die Verletzung einer Obliegenheit berufen.
 
Unterlässt der Versicherer den Hinweis bzw. die Aufklärung, so kann sich dieser nicht auf die Verletzung dieser Obliegenheit berufen.





Version vom 25. Mai 2017, 06:26 Uhr

Die Stehlgutliste ist ein Verzeichnis in dem abhandengekommene versicherte Sachen bei einem Einbruch gelistet werden. Zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gem. Abschnitt B § 8 Nr. 2 a VHB 2010 zählt die unverzügliche Einreichung einer Stehlgutliste beim Versicherer und der Polizei.

Aufgrund eines BGH-Urteils ist der Versicherer verpflichtet den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass dieser eine Stehlgutliste unverzüglich, auch der Polizei, vorzulegen hat. Auf die Rechtsfolgen (Leistungsablehnung, Leistungskürzung) einer verspäteten Einreichung ist der Versicherungsnehmer ebenfalls hinzuweisen.

Unterlässt der Versicherer den Hinweis bzw. die Aufklärung, so kann sich dieser nicht auf die Verletzung einer Obliegenheit berufen.



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