Haftung, unbegrenzte Haftung § 823 BGB: Unterschied zwischen den Versionen

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Schlagwort: Haftung, Haftpflicht, Privathaftpflicht, Firmenhaftpflicht, BGB § 823
Haftung, Haftpflicht, Privathaftpflicht, Firmenhaftpflicht, BGB § 823
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Version vom 29. November 2021, 11:16 Uhr

Mit seinem gesamten privaten Vermögen (Bankguthaben, Haus- und Grundbesitz, Gehaltsansprüchen, Wertpapieren usw.) haftet derjenige, der anderen schuldhaft, einen Schaden zufügt. Die persönliche Haftung kennt keine Obergrenze.

Einen allumfassenden Vertrag gibt es nicht. Die unterschiedlichen Bereiche bzw. deren Risiken sind jeweils separat zu versichern. Eine Privathaftpflichtversicherung schützt Sie im Privatbereich vor Schäden des Alltags.

Die Berufs-, Betriebs-, Firmenhaftpflicht schützt den Unternehmer und Freiberufler. Hier gibt es eine Vielzahl von Versicherungsmöglichkeiten mit unzähligen Varianten.

§ 823 BGB

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.


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