Haftung: Unterschied zwischen den Versionen

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:'''Haftung mit dem Vereinsvermögen:'''<br />
:'''Haftung mit dem Vereinsvermögen:'''<br />
:Der eingetragene Verein, der durch seinen Vorstand vertreten wird, haftet für Verbindlichkeiten<ins> mit dem Vereinsvermögen</ins>. Eine Haftung der einzelnen Vereinsmitglieder mit Ihrem Privatvermögen ist somit nicht gegeben. In einigen Fällen kann es zur Durchgriffshaftung auf die Vorstandsmitglieder des Vereins kommen.<br />
:Der eingetragene Verein, der durch seinen Vorstand vertreten wird, haftet für Verbindlichkeiten<ins> mit dem Vereinsvermögen</ins>. Eine Haftung der einzelnen Vereinsmitglieder mit Ihrem Privatvermögen ist somit nicht gegeben. In einigen Fällen kann es zur Durchgriffshaftung auf die Vorstandsmitglieder des Vereins kommen. Die https:/vereinshaftpflichtversicherung.de Vereinshaftpflichtversicherung ist unentbehrlich.<br />





Version vom 22. November 2022, 13:36 Uhr

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  • Unterscheidung zwischen persönlicher und dinglicher Haftung.


- Die persönliche Haftung beinhaltet die Haftung mit dem gesamten Vermögen
Aus Gründen des Schuldnerschutzes (zur Entlastung der staatlichen Sozialsysteme) sind bestimmte Bereiche von der Haftung ausgenommen (pfändbares Vermögen). Die persönliche Haftung stellt den Normalfall da und ist der Höhe nach unbegrenzt. Der Schädiger haftet mit seinem gesamten Vermögen (Bank-Guthaben, Haus- und Grundbesitz, Wertpapiere, Gehaltsansprüche usw.) Die Haftung gilt für Privatpersonen wie auch für den Beruf bzw. den Betrieb/Firma.
- Die dingliche Haftung umfasst hingegen nur einen bestimmten Vermögensgegenstand.
Hierbei kann es sich um ein Grundstück, eine Forderung oder eine andere bewegliche Sache handeln. Die dingliche Haftung wird durch ein Pfandrecht begründet.


  • Haftungsarten
- Haftung für eigenes Verschulden - dies ist der Regelfall
- Haftung für fremdes Verschulden von Verrichtungs-. Erfüllungsgehilfen, Teilnehmern, Mitätern
- Verschuldensunabhängige Haftung. Störerhaftung. Gefährderhaftung.
- Haftung aus vermutetem Verschulden


  • Haftung als Privatperson
Mit seinem gesamten privaten Vermögen (Bankguthaben, Haus- und Grundbesitz, Gehaltsansprüchen, Wertpapieren usw.) haftet derjenige, der anderen schuldhaft, einen Schaden zufügt. Die persönliche Haftung kennt keine Obergrenze. - § 823 BGB


  • Haftung von Kindern
Kinder mit einem Alter von unter sieben Jahren haften nie. Wird ein Schaden verübt und es liegt keine Aufsichtsverletzung vor, geht der Geschädigte leer aus. Es besteht kein Anspruch gegen die Eltern. Im Straßenverkehr sind Kinder bis zu zehn Jahren nicht haftbar zu machen, geregelt nach § 828 Abs. 2 BGB.


Vereinsversicherung tipp ohne.png Kleine Kinder sollten immer in der Privathaftpflichtversicherung der Eltern mit der Zusatzdeckung "deliktunfähige Kinder" versichert werden.


  • Haftung Aufsichtspflichtiger
Eltern sind i.d.R. für die Handlungen ihrer Kinder verantwortlich. Sie haben die Sorge- und Aufsichtspflicht. Ist den Eltern, oder den jeweiligen verpflichteten Aufsichtspersonen, kein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht vorzuwerfen, die zu einem Haftpflichtschaden geführt hat, so bleibt es dabei, dass der Geschädigte keine Handhabe hat, gegen den Schädiger vorzugehen. Ist jedoch eine Aufsichtspflichtsverletzung auszumachen, die die Schädigung erst ermöglicht hat, dann muss die Aufsichtsperson für den Schadenersatz sorgen.
Vereinsversicherung tipp ohne.png Kleine Kinder sollten immer in der Privathaftpflichtversicherung mit der Zusatzdeckung "deliktunfähige Kinder" versichert werden.


  • Haftung als Arbeitnehmer
Für Schäden die der Arbeitnehmer während seiner betrieblichen Tätigkeiten dem Betrieb zufügt, werden unter Berücksichtigung des sogenannten "innerbetrieblichen Schadenausgleichs" durchgeführt. Hierdurch wird die Höhe der Arbeitnehmerhaftung bestimmt. Nach dem Grad der des Verschuldens wird die Haftung begrenzt. Die Beweislast obliegt nach § 280,1 BGB, dem Arbeitgeber und fällt zu Gunsten des Arbeitnehmers aus. Schadet ein Arbeitnehmer einem Außenstehenden so haftet er voll. Der Arbeitgeber muß seinem Arbeitnehmer aber einen bestimmten Teil ersetzen.


  • Haftung als privater Tierhalter
Der Tierhalter haftet in unbegrenzter Höhe für Schäden die durch das Tier (Hund, Pferd ..) herbeigeführt wurden. Hier gilt lt. Gesetz die verschuldensunabhängige Haftung.
⚠️ In einigen Bundesländern ist die Hundehaftpflichtversicherung Pflicht!


  • Haftung als Halter von Nutztieren (gewerblich)
Der Tierhalter haftet in unbegrenzter Höhe für Schäden die durch das Tier (Hund, Pferd ..) herbeigeführt wurden. Hier gilt lt. Gesetz die Haftung aus vermutetem Verschulden.


  • Halterhaftung Privat-Kfz
§ 7 Abs. 1 StVG: "Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen." Hier gilt lt. Gesetz die verschuldensunabhängigen Haftung.


  • Haftung Demenzerkrankte
Wird durch einen Demenzerkrankten ein Unfall, ein Schaden verursacht, ist es nicht sicher dass eine bestehende Privathaftpflichtversicherung für den Schaden aufkommt. Ausschlaggebend ist, ob der Erkrankte seine Handlungen noch abschätzen kann. Zu klären ist inwieweit der Erkrankte deliktfähig oder deliktunfähig ist.


  • Haftung im Verein
Haftung mit dem Vereinsvermögen:
Der eingetragene Verein, der durch seinen Vorstand vertreten wird, haftet für Verbindlichkeiten mit dem Vereinsvermögen. Eine Haftung der einzelnen Vereinsmitglieder mit Ihrem Privatvermögen ist somit nicht gegeben. In einigen Fällen kann es zur Durchgriffshaftung auf die Vorstandsmitglieder des Vereins kommen. Die https:/vereinshaftpflichtversicherung.de Vereinshaftpflichtversicherung ist unentbehrlich.


Haftung bei unerlaubter Handlung eines Vereinsmitgliedes:
Bei einer unerlaubten Handlung des Vereinsmitglieds in seiner Eigenschaft als Vereinsorgan, ist die persönliche Haftung des Vereinsmitglieds nicht ausgeschlossen. Bei der persönlichen Haftung eines Vereinsmitglieds haftet auch (gesamtschuldnerisch) der Verein. Hier hilft die Vereinsversicherung, konkret die Vereinshaftpflichtversicherung.


Haftung im Ehrenamt:
Nicht jeder Verein hat mit einer Vereinshaftpflichtversicherung vorgesorgt und die ehrenamtlich Tätigen versichert. Fragen Sie, ob für ihren Verein eine solche Absicherung besteht. Für ehrenamtlich Tätige im Dienst von Städten, Kommunen tritt im Schadenfall der Haftpflichtversicherer der Trägerorganisation ein. Für die Tätigkeit im Vorstand ist diese Versicherung (ca. 50 Euro Jahresbeitrag) unerlässlich.


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  • Haftung des Waldbesitzers
Der Waldbesitzer trägt die Verantwortung, wenn bei z.B. bei Forstarbeiten Schäden entstehen. Dies geschieht häufig durch Mißachtung der Verkehrssicherungspflichten. Verkehrssicherungspflichten gilt bei Waldkindergärten, Waldparkplätzen, Waldkletterparks und gleichgearteter Nutzung. Bei Waldbeständen die an Wegen, Straßen, Bahnlinien, Parkplätzen, Seen und weiteren zugänglichen Stellen angrenzen, bedarf es gleichfalls besonderer Aufmerksamkeit und entsprechender Vorkehrungen. Hierzu gehörten die Baumkontrollen und die erforderliche Pflege der Bäume . Der Wald muß auf die Standsicherheit und Stabilität gegen Windwurf und Windbruch und ggf. abbrechende Totäste überprüft werden. Neben der Haftpflichtversicherung ist die Brand- und auch Surmversicherung von Bedeutung
Vereinsversicherung tipp ohne.png Siehe hierzu weitere Ausführungen auf https://Waldversicherungen.de


  • Produkthaftung, Haftung des Produktherstellers
Der Produkthersteller haftet gem. dem Produkthaftungsgesetz. Wird ein Fehler nachgewiesen, der zu einem Sach- und/oder Körperschaden beim Verbraucher führt, ist der Hersteller zum Schadenersatz verpflichtet. Gleichgestellt, auch haftbar zu machen, sind der:
Importeur,
Quasi-Hersteller - weist seinen eigenen Namen am Produkt aus,
Hersteller eines Teilprodukts,
Händler/Verkäufer, sofern der Hersteller nicht zu ermitteln ist.
Der Händler kann sich innerhalb eines Monats nach § 3 des Produkthaftungsgesetzes von der Haftung befreien. Voraussetzung: Bennung des Herstellers, Liferanten.


Vereinsversicherung tipp ohne.png Das Risiko der Produkthaftung kann nur mit einer Zusatzdeckung zur Betriebshaftpflichtversicherung, versichert werden.


  • Haftung GbR
handelt sich um die Vereinigung von mindestens zwei Gesellschaftern. Diese können natürliche, juristische Personen oder Personengesellschaften sein, die sich durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten. Jeder Gesellschafter haftet unbegrenzt mit dem Privatvermögen.


  • Haftung GmH
Die GmbH haftet i.d.R. lediglich mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Bei Verletzung der Sorgfallspflichten ist der Geschäftsführer der Gesellschaft ersatzpflichtig.


  • Haftung OHG
Gem. § 124 HGB haftet die OHG Gesellschaft für Verbindlichkeiten mit dem Gesellschaftsvermögen. Zusätzlich haften auch die Gesellschafter gem. § 128 HGB mit ihrem gesamten Privatvermögen. Die Haftung der OHG Gesellschafter kann nicht vertraglich begrenzt/eingeschränkt werden. Besteht eine Gesellschaftsschuld so kann der Gläubiger direkt beim Gesellschaftsgläubiger seine Forderungen eintreiben! Er ist nicht verpflichtet seine Forderung gegenüber der Gesellschaft selbst aus dem Gesellschaftsvermögen geltend zu machen. Es besteht eine gesamtschuldnerische Haftung. Wird der OHG Gesellschafter in Anspruch genommen, muss er für die Schulden der Gesellschaft aufkommen. Im Innenverhältnis kann er dann "verauslagten" Forderungen wieder geltend machen.
Nach § 130 HGB haftet ein neu eintretender Gesellschafter auch für die Altschulden einer OHG! Es spielt keine Rolle dass der neue Gesellschafter erst später in die OHG eingetreten ist. Der ausscheidende Gesellschafter haftet für alle Verbindlichkeiten die die OHG während seiner Gesellschaftertätigkeit eingegangen ist. Dies für die Dauer von fünf Jahren Siehe § 160 HGB. Erst danach tritt eine Haftungsbefreiung ein. Ergeht ein Urteil gegen die Gesellschaft kann nicht gegen den Gesellschafter vollstreckt werden. - § 129 IV HGB


  • Haftung AG
Die Aktiengesellschaft haftet mit ihrem Vermögen für Verbindlichkeiten. Die Vorstände führen die Geschäfte. Sie sind verpflichtet, die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu führen. Bei Pflichtverletzungen kann die Gesellschaft Schadensersatzansprüche beim Vorstandsmitglied geltend machen. Auch der Aufsichtsrat haftet bei Verletzungen der Überwachungspflichten.




Siehe auch
Haftung, unbegrenzte Haftung § 823 BGB
vertragliche Haftung
gesetzliche Haftung
verschuldensunabhängige Haftung
Verschuldensformen


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Kontakt
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:


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