Gesetzliche Arbeitslosenversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Freiwillige Arbeitslosenversicherung gilt dagegen nicht für Personen, die:
Freiwillige Arbeitslosenversicherung gilt nicht für Personen, die:
- sich gleich nach dem Studium oder ihrer Ausbildung selbständig machen und dementsprechend zuvor kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis hatten
- sich nach Studium / Ausbildung selbständig machen  
- schon längere Zeit selbständig sind
- bereits  längere Zeit selbständig waren
- zuvor Arbeitslosengeld II bekommen haben
- Arbeitslosengeld II bezogen haben





Version vom 22. November 2018, 08:32 Uhr

Die Arbeitslosenversicherung gehört zu den Sozialversicherungen. Die gesetzlichen Regelungen finden sich im Sozialgesetzbuch III. Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg.

Arbeitnehmer sind pflichtversichert.
Ausnahmen: geringfügig Beschäftigte, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende. Selbständige und Arbeitnehmer, die außerhalb der EU beschäftigt sind, können sich ggf. freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern.
Von der Versicherungspflicht generell ausgenommen, sind Beamte, Soldaten oder Personen, die bereits das 65. Lebensjahr vollendet haben.


Freiwillige Arbeitslosenversicherung


Freiwillige Arbeitslosenversicherung gilt nicht für Personen, die: - sich nach Studium / Ausbildung selbständig machen - bereits längere Zeit selbständig waren - Arbeitslosengeld II bezogen haben



👁 Siehe auch: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/
👁 Siehe auch:Private Arbeitslosenversicherung
Schlagwort: Pflichtversicherung, Pflichtversicherungen



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