Gesetzliche Arbeitslosenversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Arbeitslosenversicherung gehört zu den Sozialversicherungen. Die gesetzlichen Regelungen finden sich im Sozialgesetzbuch III. Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg.<br />
'''Die Arbeitslosenversicherung gehört zu den Sozialversicherungen'''. Die gesetzlichen Regelungen finden sich im Sozialgesetzbuch III. Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg.<br />


'''Arbeitnehmer sind pflichtversichert'''. <br />
'''Arbeitnehmer sind pflichtversichert'''. <br />
'''Ausnahmen:''' geringfügig Beschäftigte, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende. Selbständige und Arbeitnehmer, die außerhalb der EU beschäftigt sind, können sich ggf. freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern.<br />
'''Ausnahmen:''' geringfügig Beschäftigte, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende. Selbständige und Arbeitnehmer, die außerhalb der EU beschäftigt sind, können sich ggf. freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern.<br />
'''Von der Versicherungspflicht generell ausgenommen''', sind Beamte, Soldaten oder Personen, die bereits das 65. Lebensjahr vollendet haben.<br />
'''Von der Versicherungspflicht generell ausgenommen''', sind Beamte, Soldaten oder Personen, die bereits das 65. Lebensjahr vollendet haben.<br />
'''Freiwillige Arbeitslosenversicherung'''<br />
Freiwillige Arbeitslosenversicherung gilt dagegen nicht für Personen, die:
- sich gleich nach dem Studium oder ihrer Ausbildung selbständig machen und dementsprechend zuvor kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis hatten
- schon längere Zeit selbständig sind
- zuvor Arbeitslosengeld II bekommen haben





Version vom 22. November 2018, 08:30 Uhr

Die Arbeitslosenversicherung gehört zu den Sozialversicherungen. Die gesetzlichen Regelungen finden sich im Sozialgesetzbuch III. Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg.

Arbeitnehmer sind pflichtversichert.
Ausnahmen: geringfügig Beschäftigte, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende. Selbständige und Arbeitnehmer, die außerhalb der EU beschäftigt sind, können sich ggf. freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern.
Von der Versicherungspflicht generell ausgenommen, sind Beamte, Soldaten oder Personen, die bereits das 65. Lebensjahr vollendet haben.


Freiwillige Arbeitslosenversicherung


Freiwillige Arbeitslosenversicherung gilt dagegen nicht für Personen, die: - sich gleich nach dem Studium oder ihrer Ausbildung selbständig machen und dementsprechend zuvor kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis hatten - schon längere Zeit selbständig sind - zuvor Arbeitslosengeld II bekommen haben



👁 Siehe auch: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/
👁 Siehe auch:Private Arbeitslosenversicherung
Schlagwort: Pflichtversicherung, Pflichtversicherungen



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