Gesamtschuldnerische Haftung

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Ist ein Schaden durch mehrere Personen verursacht, so haften alle Verursacher gesamtschuldnerisch. Dies ist in den §§ 830, 840 und 421 des BGB geregelt. Der Geschädigte hat die freie Wahl an welchen Schädiger, Verursacher er sich wendet und seine Ansprüche geltend macht. Die Schädiger können untereinander Regress nehmen.


Schlagwort: mehrere Schädiger


< zurück Einträge vorwärts >      Alle Einträge zur Versicherung allgemein anzeigen      zur Hauptseite 


Bim pim v02.png











.-.-.-.