Gebäudeversicherung private, Verkehrssicherungspflicht / Sturmschaden umgestürzter Baum: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Sachverhalt:''' Eine 200 Jahre alte Eiche stürzte auf Grund eines Sturmes auf das Nachbargrundstück und richtet dort einen erheblichen Sachschaden an. Der Versicherer des geschädigten Nachbarn verlangte Schadenersatz.
'''Sachverhalt:''' Eine 200 Jahre alte Eiche stürzte auf Grund eines Sturmes auf das Nachbargrundstück und richtet dort einen erheblichen Sachschaden an. Der Versicherer des geschädigten Nachbarn verlangte Schadenersatz.<br />
'''Begründung:''' der VN hätte den Baum durch einen Fachmann auf dessen Standfestigkeit hin überprüfen lassen müssen.
'''Begründung:''' der VN hätte den Baum durch einen Fachmann auf dessen Standfestigkeit hin überprüfen lassen müssen.<br />
'''Entscheid:''' Die erstinstanzlichen Entscheidung durch das LG Kleve wurde bestätigt.
'''Entscheid:''' Die erstinstanzlichen Entscheidung durch das LG Kleve wurde bestätigt.<br />
'''Begründung:''' Es besteht keine Verpflichtung seitens des Grundstückseigentümers die Beschaffenheit (Standfestigkeit) von Bäumen durch einen Fachmann überprüfen zu lassen. Eine Schädigung des Baumes war durch einen Laien nicht erkennbar gewesen. Es lag keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor, so dass kein Schadenersatzanspruch abzuleiten ist.  
'''Begründung:''' Es besteht keine Verpflichtung seitens des Grundstückseigentümers die Beschaffenheit (Standfestigkeit) von Bäumen durch einen Fachmann überprüfen zu lassen. Eine Schädigung des Baumes war durch einen Laien nicht erkennbar gewesen. Es lag keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor, so dass kein Schadenersatzanspruch abzuleiten ist. <br />
 
OLG Düsseldorf
OLG Düsseldorf



Aktuelle Version vom 10. Juli 2017, 16:26 Uhr

Sachverhalt: Eine 200 Jahre alte Eiche stürzte auf Grund eines Sturmes auf das Nachbargrundstück und richtet dort einen erheblichen Sachschaden an. Der Versicherer des geschädigten Nachbarn verlangte Schadenersatz.
Begründung: der VN hätte den Baum durch einen Fachmann auf dessen Standfestigkeit hin überprüfen lassen müssen.
Entscheid: Die erstinstanzlichen Entscheidung durch das LG Kleve wurde bestätigt.
Begründung: Es besteht keine Verpflichtung seitens des Grundstückseigentümers die Beschaffenheit (Standfestigkeit) von Bäumen durch einen Fachmann überprüfen zu lassen. Eine Schädigung des Baumes war durch einen Laien nicht erkennbar gewesen. Es lag keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor, so dass kein Schadenersatzanspruch abzuleiten ist.

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