Gebäudeversicherung private, Urteile Regress / grobe Fahrlässigkeit des Mieters: Unterschied zwischen den Versionen

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'''1.Entscheid OLG''': Es liegt grobe Fahrlässigkeit vor, der Mieter hat den Schaden zu tragen.<br />
'''1.Entscheid OLG''': Es liegt grobe Fahrlässigkeit vor, der Mieter hat den Schaden zu tragen.<br />
'''2. Entscheid BGH:''' Es liegt eine leichte Fahrlässigkeit vor, der Mieter wird nicht in Regress genommen. Rückverweisung an das OLG zur Klärung zur genauen Klärung des Grades der Fahrlässigkeit.<br />
'''2. Entscheid BGH:''' Es liegt eine leichte Fahrlässigkeit vor, der Mieter wird nicht in Regress genommen. Rückverweisung an das OLG zur Klärung zur genauen Klärung des Grades der Fahrlässigkeit.<br />
'''Begründung:''' Gebäudeversicherung kann nur Regress bei grober Fahrlässigkeit verlangen.<br />
'''Begründung:''' Der Gebäudeversicherer kann nur Regress bei grober Fahrlässigkeit verlangen.<br />


BGH - 20-12-2006 - Az VIII ZR 67/06
BGH - 20-12-2006 - Az VIII ZR 67/06

Aktuelle Version vom 4. September 2019, 12:58 Uhr


Sachverhalt: Der Mieter hatte die Kerzen eines Adventskranzes angezündet. Der Kranz selbst entzündete sich und setzte Zimmer und das Gebäude in Flammen. Die Gebäudeversicherung des Vermieters regulierte den Gebäudeschaden und nahm den Mieter wegen grober Fahrlässigkeit in Regress.
1.Entscheid OLG: Es liegt grobe Fahrlässigkeit vor, der Mieter hat den Schaden zu tragen.
2. Entscheid BGH: Es liegt eine leichte Fahrlässigkeit vor, der Mieter wird nicht in Regress genommen. Rückverweisung an das OLG zur Klärung zur genauen Klärung des Grades der Fahrlässigkeit.
Begründung: Der Gebäudeversicherer kann nur Regress bei grober Fahrlässigkeit verlangen.

BGH - 20-12-2006 - Az VIII ZR 67/06


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