Firmenrechtsschutzversicherung, Hilfsgeschäfte: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Die Vertragsrechtsschutz für Hilfsgeschäfte bietet Versicherungsschutz für die Wahrnehmung von rechtlichen Interessen' aus schuldrechtlichen Verträgen, die
''''''Die Vertragsrechtsschutz für Hilfsgeschäfte bietet Versicherungsschutz für die Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen,''' die<br />
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- in unmittelbarem Zusammenhang mit den Büroräumen, Praxisräumen, Betriebsräumen oder Werkstatträumen und deren Einrichtungen stehen.<br />
- in unmittelbarem Zusammenhang mit den Büroräumen, Praxisräumen, Betriebsräumen oder Werkstatträumen und deren Einrichtungen stehen.<br />



Version vom 7. Oktober 2020, 12:58 Uhr

'Die Vertragsrechtsschutz für Hilfsgeschäfte bietet Versicherungsschutz für die Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die

- in unmittelbarem Zusammenhang mit den Büroräumen, Praxisräumen, Betriebsräumen oder Werkstatträumen und deren Einrichtungen stehen.

- Sich auf den Kauf, Leasing, Wartungsverträgen und Reparaturverträgen von ausschließlich selbst genutzten Werkzeugen, nicht zulassungspflichtigen Maschinen, EDV-Anlagen der deren Software beziehen

- den Einkauf der nachfolgenden Dienstleistungen für das Unternehmen zum Gegenstand haben, wie Werbedienstleistungen, ausschließlich selbstgenutzte Telekommunikationsdienstleistungen, Catering, ordnungsgemäße Aktenentsorgung und Messe- und Eventmanagement.

- In unmittelbarem Zusammenhang mit den vorgenannten Verträgen, wie z.B. Maschinenversicherung, Inhaltsversicherung stehen.


Kein Versicherungsschutz

Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung von rechtlichen Interessen

  • aus Versicherungsverträgen für zulassungspflichtig oder mit einem Versicherungskennzeichen versehene Motorfahrzeuge zu Lande, Wasser und in der Luft.
  • Aus Rechtsschutzversicherungsverträgen mit dem Versicherer selbst
  • aus Verträgen, die nicht bloße Hilfsgeschäfte zur eigentlichen Tätigkeit des Betriebes oder der Berufsausübung sind
  • in ursächlichen Zusammenhang mit Dienstleistungen stehen, die ganz oder teilweise Bestandteil einer vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Leistung sind, wie z.B. Subunternehmerverträge.
  • Aus Mietverträgen, Pachtverträgen, Leasingverträgen und ähnlichen Nutzungsverhältnissen
  • aus der Anschaffung, Veräußerung, Finanzierung von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Praxen und Teilen hiervon
  • aus Verträgen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts und Maklerrechts
  • aus berufsspezifischen Verträgen und Verträgen, die direkt im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehen