Finanzdienstleistungen: Unterschied zwischen den Versionen

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§ 312 Abs. 5 erster Halbsatz BGB als Antwort präsentieren.  
Siehe § 312 Abs. 5 erster Halbsatz BGB.  


Nach dieser Vorschrift sind <big>'''Finanzdienstleistungen'''</big> Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
Nach dieser Vorschrift sind <big>'''Finanzdienstleistungen'''</big> Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.

Version vom 25. Januar 2023, 09:08 Uhr


Siehe § 312 Abs. 5 erster Halbsatz BGB.

Nach dieser Vorschrift sind Finanzdienstleistungen Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.