Experimentier- und Erprobungsklausel: Unterschied zwischen den Versionen

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Diese Ausschlussklausel führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers:
'''Diese Ausschlussklausel führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers:'''<br />


«Nicht versichert sind Ansprüche, die daraus resultieren, dass Produkte und Leistungen, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht ausreichend – z.B. nicht dem Stand der Technik gemäß oder bei Software ohne übliche und angemessene Programmtests oder sonstiger Weise – erprobt waren.»<br />
«Nicht versichert sind Ansprüche, die daraus resultieren, dass Produkte und Leistungen, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht ausreichend – z.B. nicht dem Stand der Technik gemäß oder bei Software ohne übliche und angemessene Programmtests oder sonstiger Weise – erprobt waren.»<br />

Version vom 5. April 2021, 11:26 Uhr


Diese Ausschlussklausel führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers:

«Nicht versichert sind Ansprüche, die daraus resultieren, dass Produkte und Leistungen, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht ausreichend – z.B. nicht dem Stand der Technik gemäß oder bei Software ohne übliche und angemessene Programmtests oder sonstiger Weise – erprobt waren.»

oder

"ausgeschlossen sind Schäden, die durch Mehraufwand hätten vermieden werden können.»

Diese Klausel wird recht oft in Versicherungsverträgen für IT-Dienstleister verwandt. Diese Klauseln können zu erheblichen Problemen führen.



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