Experimentier- und Erprobungsklausel: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 22. Mai 2021, 12:24 Uhr


Diese Ausschlussklausel führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers:

«Nicht versichert sind Ansprüche, die daraus resultieren, dass Produkte und Leistungen, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht ausreichend – z.B. nicht dem Stand der Technik gemäß oder bei Software ohne übliche und angemessene Programmtests oder sonstiger Weise – erprobt waren.»

oder

"ausgeschlossen sind Schäden, die durch Mehraufwand hätten vermieden werden können.»

⚠️ Diese Klausel wird recht oft in Versicherungsverträgen für IT-Dienstleister verwandt. Diese Klauseln können für den Versicherungsnehmer zu erheblichen Problemen führen.


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