Experimentier- und Erprobungsklausel: Unterschied zwischen den Versionen

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Diese Ausschlussklausel führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers:
'''Diese Ausschlussklausel führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers:'''<br />
 
«Nicht versichert sind Ansprüche, die daraus resultieren, dass Produkte und Leistungen, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht ausreichend – z.B. nicht dem Stand der Technik gemäß oder bei Software ohne übliche und angemessene Programmtests oder sonstiger Weise – erprobt waren.»<br />
 
oder<br />


«Nicht versichert sind Ansprüche, die daraus resultieren, dass Produkte und Leistungen, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht ausreichend – z.B. nicht dem Stand der Technik gemäß oder bei Software ohne übliche und angemessene Programmtests oder sonstiger Weise – erprobt waren.»
oder
"ausgeschlossen sind Schäden, die durch Mehraufwand hätten vermieden werden können.»
"ausgeschlossen sind Schäden, die durch Mehraufwand hätten vermieden werden können.»


Diese Klausel wird recht oft in Versicherungsverträgen für IT-Dienstleister verwandt. Diese Klauseln können zu erheblichen Problemen führen.
⚠️ Diese Klausel wird recht oft in Versicherungsverträgen für IT-Dienstleister verwandt. Diese Klauseln können für den Versicherungsnehmer zu erheblichen Problemen führen.
 
 
 
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Aktuelle Version vom 22. Mai 2021, 12:24 Uhr


Diese Ausschlussklausel führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers:

«Nicht versichert sind Ansprüche, die daraus resultieren, dass Produkte und Leistungen, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht ausreichend – z.B. nicht dem Stand der Technik gemäß oder bei Software ohne übliche und angemessene Programmtests oder sonstiger Weise – erprobt waren.»

oder

"ausgeschlossen sind Schäden, die durch Mehraufwand hätten vermieden werden können.»

⚠️ Diese Klausel wird recht oft in Versicherungsverträgen für IT-Dienstleister verwandt. Diese Klauseln können für den Versicherungsnehmer zu erheblichen Problemen führen.


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