Erbschaftssteuer / Freibeträge: Unterschied zwischen den Versionen

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Steuer-
klasse
Personenkreis
geltende
Freibeträge
I
Ehepartner, eingetragene Lebenspartner
500.000 Euro
Kind (auch Adoptivkind und Stiefkind)
400.000 Euro
Enkelkind, das anstelle des Kindes/ Stiefkindes des
Erblassers erbt, wenn dieses bereits gestorben ist
400.000 Euro
Enkelkind, Stiefenkelkind,
200.000 Euro
Urenkel und weitere Abkömmlinge
100.000 Euro
Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen
100.000 Euro
II.
Eltern und Großeltern bei Schenkungen
Geschwister (auch Halbgeschwister)
Nichte und Neffe
Stiefeltern
Schwiegereltern und Schwiegerkinder
geschiedene Ehepartner, Lebenspartner einer
aufgehobenen eingetragenen Lebenspartnerschaft
20.000 Euro
III
Alle übrigen Erwerber
20.000 Euro
Daneben können die überlebenden Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner sowie die Kinder der erblassenden Person unter 27 Jahren einen so genannten Versorgungsfreibetrag geltend machen.
👁 Siehe auch: [[Erbfolge]]  <br />
👁 Siehe auch: [[Erbschaftssteuer]]  <br />
👁 Siehe auch: [[    ]]  <br />
👁 Siehe auch: [[Erbschaftssteuerversicherung]]  <br />
Schlagwort: Erbschaft, Nachlass, Nachlassverfügung<br />





Version vom 24. April 2018, 16:33 Uhr


XXX richten Tabelle einbauen Steuer- klasse

Personenkreis

geltende Freibeträge

I

Ehepartner, eingetragene Lebenspartner

500.000 Euro

Kind (auch Adoptivkind und Stiefkind)

400.000 Euro

Enkelkind, das anstelle des Kindes/ Stiefkindes des Erblassers erbt, wenn dieses bereits gestorben ist

400.000 Euro

Enkelkind, Stiefenkelkind,

200.000 Euro

Urenkel und weitere Abkömmlinge

100.000 Euro

Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen

100.000 Euro

II.

Eltern und Großeltern bei Schenkungen

Geschwister (auch Halbgeschwister)

Nichte und Neffe

Stiefeltern

Schwiegereltern und Schwiegerkinder

geschiedene Ehepartner, Lebenspartner einer aufgehobenen eingetragenen Lebenspartnerschaft

20.000 Euro

III

Alle übrigen Erwerber

20.000 Euro

Daneben können die überlebenden Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner sowie die Kinder der erblassenden Person unter 27 Jahren einen so genannten Versorgungsfreibetrag geltend machen.


👁 Siehe auch: Erbfolge
👁 Siehe auch: Erbschaftssteuer
👁 Siehe auch: [[ ]]
👁 Siehe auch: Erbschaftssteuerversicherung
Schlagwort: Erbschaft, Nachlass, Nachlassverfügung


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