Erbschaftssteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Erbschaftssteuer ist eine eigenständige Steuerart, es muss eine separate Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden.
Die Erbschaftssteuer ist eine eigenständige Steuerart, es muss eine separate Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden.
Selbst dann ist dies erforderlich, wenn auf Grund der Freibeträge zu ersehen ist, dass keine  Erbschaftssteuer fällig wird.
Selbst dann ist dies erforderlich, wenn auf Grund der Freibeträge zu ersehen ist, dass keine  Erbschaftssteuer fällig wird.
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! # !! Beschreibung !! Steuerklasse I !! Steuerklasse II!!  Steuerklasse III
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| 1 ||  '''Sozialversicherung Bezugs-, Rechengrössen GKV und GRV '''||[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__18.html § 18 SGB IV]
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| 1.1 || Sozialversicherung Bezugsgrösse West - GRV ||  || jährlich || style="text-align:right"|{{#var:1.2}} € || {{#var:aktuelles_Jahr}}
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| 1.2 || Sozialversicherung Bezugsgrösse West - GRV  ||  || monatlich  || style="text-align:right"|{{#var:1.3}} € || {{#var:aktuelles_Jahr}}
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| 1.3 || Sozialversicherung Bezugsgrösse Ost - GKV  ||  || jährlich || style="text-align:right"|{{#var:1.21}} € || {{#var:aktuelles_Jahr}}
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| 1.4 || Sozialversicherung Bezugsgrösse Ost - GKV  ||  || monatlich || style="text-align:right"|{{#var:1.31}} € || {{#var:aktuelles_Jahr}}
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Version vom 24. April 2018, 11:12 Uhr

Die Erbschaftssteuer ist eine eigenständige Steuerart, es muss eine separate Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden. Selbst dann ist dies erforderlich, wenn auf Grund der Freibeträge zu ersehen ist, dass keine Erbschaftssteuer fällig wird.

# Beschreibung Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
1 Sozialversicherung Bezugs-, Rechengrössen GKV und GRV § 18 SGB IV
1.1 Sozialversicherung Bezugsgrösse West - GRV jährlich
1.2 Sozialversicherung Bezugsgrösse West - GRV monatlich
1.3 Sozialversicherung Bezugsgrösse Ost - GKV jährlich
1.4 Sozialversicherung Bezugsgrösse Ost - GKV monatlich




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