Ehrenamtsversicherung

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Viele Menschen engagieren sich in Ehrenämtern im öffentlichem wie auch im bürgerlichem Bereich. Die Tätigkeit ist freiwillig, kann regelmäßig oder sporadisch nachgegangen werden, erfolgt unentgeltlich und ist im Interesse der Allgemeinheit. Es besteht keine Unterscheidung zwischen einem eingetragenem und nicht eingetragenem Verein. Seit 2005 besteht gesetzlicher Unfall - Versicherungsschutz.

Die Regelungen unterscheiden sich zum Teil von Bundesland zu Bundesland. Weitergehende und ausführliche Informationen erhalten Sie hier:

Bundesland Internetseite Kontakt
Land Baden-Württemberg (Landeshauptstadt: Stuttgart) Beispiel Beispiel
Freistaat Bayern (München)l Beispiel Beispiel
Land Berlin (Berlin) Beispiel Beispiel
Land Brandenburg (Potsdam) Beispiel Beispiel
Freie Hansestadt Bremen (Bremen) Beispiel Beispiel
Freie und Hansestadt Hamburg (Hamburg) Beispiel Beispiel
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Land Baden-Württemberg (Landeshauptstadt: Stuttgart) Freistaat Bayern (München, 2), Land Berlin (Berlin) Land Brandenburg (Potsdam) Freie Hansestadt Bremen (Bremen) Freie und Hansestadt Hamburg (Hamburg) Land Hessen (Wiesbaden, 7), Land Mecklenburg-Vorpommern (Schwerin, 8), Land Niedersachsen (Hannover, 9), Land Nordrhein-Westfalen (Düsseldorf, 10), Land Rheinland-Pfalz (Mainz, 11), Saarland (Saarbrücken, 12), Freistaat Sachsen (Dresden, 13), Land Sachsen-Anhalt (Magdeburg, 14), Land Schleswig-Holstein (Kiel, 15), Freistaat Thüringen (Erfurt, 16).



Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

sind die gewerblichen Berufs-, wie auch landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die Versicherungsträger der öffentlichen Hand, z.B. Unfallkassen, Landesunfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände. Dies sind:

(DGUV) Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand: www.dguv.de

(SVLFG) Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau : www.svlfg.de


👁 Siehe auch: www.Ehrenamtsversicherung.de