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Direktversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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:Ab {{#var:aktuelles_Jahr}} können bis zu {{#var:20.1}} % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung als Beiträge zur Direktversicherung einbezahlt werden. Dies entspricht {{#var:20.2}} € von {{#var:1.2}} €.
:Ab {{#var:aktuelles_Jahr}} können bis zu {{#var:20.1}} % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung als Beiträge zur Direktversicherung einbezahlt werden. Dies entspricht {{#var:20.2}} € von {{#var:1.2}} €.
Sozialabgabenfrei bleiben allerdings nur Dotierungen bis zu {{#var:20.3}} % der Beitragsbemessungsgrenze.<br />
:Sozialabgabenfrei bleiben allerdings nur Dotierungen bis zu {{#var:20.3}} % der Beitragsbemessungsgrenze.<br />




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:Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde ein sog. Förderbeitrag für Arbeitnehmer mit einem max. Bruttomonatseinkommen von {{#var:20.4}} € eingeführt.
:Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde ein sog. Förderbeitrag für Arbeitnehmer mit einem max. Bruttomonatseinkommen von {{#var:20.4}} € eingeführt.


Der Arbeitgeber erhält eine staatliche Förderung von {{#var:20.5}} % für den Beitrag, wenn eine Betriebsrente wie z.B. Direktversicherung diesen Arbeitnehmern angeboten wird. Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens {{#var:20.6}} € und maximal {{#var:20.7}} € im Jahr zugunsten der Betriebsrente eingezahlt werden.
:Der Arbeitgeber erhält eine staatliche Förderung von {{#var:20.5}} % für den Beitrag, wenn eine Betriebsrente wie z.B. Direktversicherung diesen Arbeitnehmern angeboten wird. Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens {{#var:20.6}} € und maximal {{#var:20.7}} € im Jahr zugunsten der Betriebsrente eingezahlt werden.




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* '''Verpflichtende Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis'''<br />
* '''Verpflichtende Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis'''<br />


:Werden Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber eingespart, so ist dieser verpflichtet einen pauschalen Zuschuss von {{#var:20.8}} % des Umwandlungsbetrages zu zahlen. Diese Regelung hat Gültigkeit für neue Entgeltunwandlungsvereinbarungen ab dem 01.01.2019. Für bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarung tritt diese Regelung zum 01.01.2022 in Kraft.
:Werden Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber eingespart, so ist dieser verpflichtet einen pauschalen Zuschuss von {{#var:20.8}} % des Umwandlungsbetrages zu zahlen. :Diese Regelung hat Gültigkeit für neue Entgeltunwandlungsvereinbarungen ab dem 01.01.2019. Für bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarung tritt diese Regelung zum 01.01.2022 in Kraft.




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