D&O, worauf noch zu achten ist: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Wenn der Arbeitgeber keinen Vertrag geschlossen hat:''' <br />
'''Wenn der Arbeitgeber keinen Vertrag geschlossen hat:''' <br />


- Verhandeln Sie über einen Vertragsabschluss oder über eine Haftungsfreistellung. <br />
- Verhandeln Sie über einen Vertragsabschluss zur D&O Versicherung oder über eine Haftungsfreistellung. <br />





Aktuelle Version vom 7. September 2017, 09:23 Uhr

Wenn der Arbeitgeber einen Vertrag abgeschlossen hat:

- Lassen Sie sich über den Vertrag, die Konditionen informieren. Lassen Sie sich eine Kopie des Vertrages aushändigen.
- Über Änderungen sollte der Arbeitgeber Sie informieren, lassen Sie sich jährlich eine aktuelle Vertragsversion aushändigen.
- Der Vertrag sollte die Innenhaftung (Inhaftungsnahme des Vorstandes durch den Aufsichtsrat) enthalten.
- Beinhaltet der Vertrag Selbstbeteiligungen, so sollten diese so gering wie möglich ausfallen.
- Bei Risikoausschlüssen lassen Sie sich ggf. von einem sachkundigen Versicherungsmakler beraten.

Bei einem Aufhebungsvertrag:

- sollten auch Schadenfälle abgedeckt sein, die nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb geltend gemacht werden.

Wenn der Arbeitgeber keinen Vertrag geschlossen hat:

- Verhandeln Sie über einen Vertragsabschluss zur D&O Versicherung oder über eine Haftungsfreistellung.


Schlagwort: Haftung, Managerhaftung, D&O, Haftungsfreistellung


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