D&O, keine Haftungsbefreiung bei mangelnder Kenntnis u. Eignung

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Auch unterliegen Personen des Aufsichtsrats, insbesondere Arbeitnehmervertreter, der Haftungsproblematik aufgrund einer Pflichtsverletzung. Die mangelnde Kenntnis oder Eignung für ein Geschäftsgebiet hat keine Haftungsbefreiung zur Folge.

Schlagwort: Haftungsbefreiung