Bundesarbeitsgemeinschaft der Versicherungsämter (BAVERS): Unterschied zwischen den Versionen

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Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Versicherungsämter e.V. wurde mit der Gründungsversammlung vom 08.02.2017 in München beschlossen.
 
 
'''Zweck und Aufgaben des Vereins:'''
 
Der Verein ist parteipolitisch, gewerkschaftlich und weltanschaulich neutral und unabhängig und verfolgt keine entsprechenden Ziele.
 
Die Versicherungsämter und Gemeindeauskunftsstellen sind nach § 15 Abs. 3 SGB I untereinander und mit den Leistungsträgern der Sozialversicherung zur Zusammenarbeit verpflichtet.
 
Der Zweck und die Aufgaben des Vereins bestehen unter Beachtung der §§ 15, 16 SGB I und §§ 92, 93 SGB IV:
 
* die Koordinierung gemeinsam zu bewältigender Aufgaben
* die Förderung des fachlichen Austausches
* die gegenseitige Information und Unterstützung bei der Umsetzung und Anwendung rechtlicher Grundlagen der gesamten Sozialversicherung
* die Kontaktpflege zu den regionalen Landesarbeitsgemeinschaften der Versicherungsämter
* die Fortbildung auf dem gesamten Gebiet der Sozialversicherung, insbesondere Planung, Organisation und Durchführung von möglichst jährlichen Arbeitstagungen
 
* Der Verein ist Interessenvertretung der Versicherungsämter und antragsaufnehmenden Stellen und fungiert als zentraler Ansprechpartner für
* Mitglieder
* Sozialversicherungsträger
* Behörden
* Verbände
* Ministerien
 
* Der Verein gibt auch Stellungsnahmen zu Gesetzesvorhaben ab, die die Funktion und Tätigkeit der Versicherungsämter und antragsaufnehmenden Stellen betreffen.
 
 
'''Mitgliedschaft:'''
 
Nachfolgende Formen der Mitgliedschaft sind möglich:
 
'''Korporative Mitgliedschaft'''
können werden: Städte, Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise, die Aufgaben eines Versicherungsamtes oder einer antragsaufnehmenden Stelle ausüben. Eine vertretungsberechtigte natürliche Person ist zu benennen.
 
'''persönliche Mitgliedschaft'''
Voraussetzung für eine persönliche Mitgliedschaft ist eine Tätigkeit nach § 15 Abs. 1, § 16 SGB I bzw. §§ 92, 93 SBG IV voraus.
 
'''Fördermitgliedschaft'''
Jede natürliche oder juristische Person kann Fördermitglied werden, die sich nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins unterstützen und fördern möchten.
 
'''Ehrenmitgliedschaft'''
Durch den Beschluss des Vorstandes ist die Berufung zur Ehrenmitgliedschaft für Personen möglich, die sich besonders um die Ziele und Aufgaben des Vereins verdient gemacht haben.
 
 
'''Organe des Vereins'''
 
Die Organe des Vereins sind:
*
* die Mitgliederversammlung
* der Vorstand
 
 





Version vom 5. Oktober 2017, 11:37 Uhr

XYZ

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Versicherungsämter e.V. wurde mit der Gründungsversammlung vom 08.02.2017 in München beschlossen.


Zweck und Aufgaben des Vereins:

Der Verein ist parteipolitisch, gewerkschaftlich und weltanschaulich neutral und unabhängig und verfolgt keine entsprechenden Ziele.

Die Versicherungsämter und Gemeindeauskunftsstellen sind nach § 15 Abs. 3 SGB I untereinander und mit den Leistungsträgern der Sozialversicherung zur Zusammenarbeit verpflichtet.

Der Zweck und die Aufgaben des Vereins bestehen unter Beachtung der §§ 15, 16 SGB I und §§ 92, 93 SGB IV:

  • die Koordinierung gemeinsam zu bewältigender Aufgaben
  • die Förderung des fachlichen Austausches
  • die gegenseitige Information und Unterstützung bei der Umsetzung und Anwendung rechtlicher Grundlagen der gesamten Sozialversicherung
  • die Kontaktpflege zu den regionalen Landesarbeitsgemeinschaften der Versicherungsämter
  • die Fortbildung auf dem gesamten Gebiet der Sozialversicherung, insbesondere Planung, Organisation und Durchführung von möglichst jährlichen Arbeitstagungen
  • Der Verein ist Interessenvertretung der Versicherungsämter und antragsaufnehmenden Stellen und fungiert als zentraler Ansprechpartner für
  • Mitglieder
  • Sozialversicherungsträger
  • Behörden
  • Verbände
  • Ministerien
  • Der Verein gibt auch Stellungsnahmen zu Gesetzesvorhaben ab, die die Funktion und Tätigkeit der Versicherungsämter und antragsaufnehmenden Stellen betreffen.


Mitgliedschaft:

Nachfolgende Formen der Mitgliedschaft sind möglich:

Korporative Mitgliedschaft können werden: Städte, Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise, die Aufgaben eines Versicherungsamtes oder einer antragsaufnehmenden Stelle ausüben. Eine vertretungsberechtigte natürliche Person ist zu benennen.

persönliche Mitgliedschaft Voraussetzung für eine persönliche Mitgliedschaft ist eine Tätigkeit nach § 15 Abs. 1, § 16 SGB I bzw. §§ 92, 93 SBG IV voraus.

Fördermitgliedschaft Jede natürliche oder juristische Person kann Fördermitglied werden, die sich nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins unterstützen und fördern möchten.

Ehrenmitgliedschaft Durch den Beschluss des Vorstandes ist die Berufung zur Ehrenmitgliedschaft für Personen möglich, die sich besonders um die Ziele und Aufgaben des Vereins verdient gemacht haben.


Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand



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