Betriebsrentenstärkungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist ein Reformpaket des Jahres 2017 des Steuerrechts und des Sozialrechts. Das Ziel des Gesetzgebers ist die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) tritt zum 01.01.2018 in Kraft.


<big>'''Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)'''</big>


'''Inhalte des Betriebsrentenstärkungsgesetzes'''
Zum 01.01.2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft getreten. Wesentlicher Kernpunkt des BRSG ist das Sozialpartnermodell als tarifliche Rente ohne Garantien.


'''Grundsicherungsfreibetrag'''


Die Anrechnung einer Betriebsrente wird durch den Grundsicherungsfreibetrag eingeschränkt. Zu diesen Betriebsrenten zählen die sog. Geförderten Altersversorgungen, wie Riesterrente, Rüruprente und Betriebsrenten. Der Grundsicherungsfreibetrag ist in zwei Teile gegliedert. Der sog. Sockelbeitrag in Höhe von 100 Euro. Darauf aufbauend kommen 30 % des übersteigenden Teils der Beiträge zur Betriebsrente. Die Deckelung erfolgt nach der Regelbedarfsstufe 1 gem. SGB XII. Somit besteht ein maximaler Betrag von 204,50 Euro zur Verfügung.
'''Sozialpartnermodell bzw. Tarifpartnermodell'''


Das Sozialpartnermodell sieht die Möglichkeit vor eine betriebliche Altersversorgung per Tarifvertrag in einem Unternehmen einzuführen. Somit stellt der Tarifvertrag zukünftig eine tarifliche Grundlage dar, um eine reine Beitragszusage einführen zu dürfen. Hierbei ist der Arbeitgeber nur verpflichtet den vereinbarten Beitrag an eine Versorgungseinrichtung zu bezahlen. Die Vereinbarung von Mindestleistungen oder Garantieleistungen ist nicht zulässig. Im Gegenzug besteht eine Haftungsbefreiung für den Arbeitgeber. - „pay and forget“ -


'''Erhöhung der Dotierung von 4 % der BBG auf 8 % der BBG'''
Aufgrund des sog. Sozialpartnermodells bzw. Tarifpartnermodells kann so eine betriebliche Altersversorgung angeboten werden für deren Leistungshöhe der Arbeitgeber keine Haftung übernimmt. Die Haftung des Arbeitgebers bezieht sich auf eine festgelegte Betriebsrente, deren Basis die eingezahlten Beiträge sind, jedoch nicht für deren Rendite.


Der Beitragsrahmen nach § 3 Nr. 63 EStG wurde von 4 % auf  8 % der BBG (Beitragsbemessungsgrenze) der Rentenversicherung erhöht. Der bisherige steuerfreie Erhöhungsbetrag von 1.800 Euro entfällt jedoch. Somit erfolgt eine Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG von 8 % der BBG. Gem. Sozialversicherungsrecht bleibt der Höchstbetrag bei 4 % der BBG bestehen.


'''BRSG für nicht tarifgebundene Arbeitgeber'''


'''Wegfall der Sozialversicherungsbeiträge in der Rentenphase bei Riester-Verträgen'''
Arbeitgeber und Beschäftigte, die nicht an einen Tarifvertrag gebunden sind, können vereinbaren, dass ein einschlägiger Tarifvertrag auch für sie gelten soll. Für Arbeitgeber besteht keine gesetzliche Verpflichtung eine Tarifrente anzubieten.


Bei Riester-Verträgen entfällt die Verpflichtung zur Beitragszahlung für die KVdR (Krankenversicherung der Rentner) und PVdR (Pflegeversicherung der Rentner) der Sozialversicherung in der Rentenphase. Die Grundzulage gem. § 84 Satz 1 EStG wird von 154 Euro auf 175 Euro angehoben.


'''Beaufsichtigung und Auskünfte aufgrund des BRSG'''


'''Förderungen erfolgen im Niedriglohnbereich'''
Die Beaufsichtigung des neuen BRSG unterliegt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Auch die Sozialpartner sind zusammen mit den Versorgungseinrichtungen verantwortlich, dass sichere und effiziente Betriebsrentensysteme eingeführt und implementiert werden.


Gem. § 100 EStG sollen Versorgungszusagen von Arbeitgebern an Arbeitnehmer bezuschusst werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers 2.200 Euro nicht übersteigt und somit dem Niedriglohnbereich zugeordnet wird. Wird eine Versorgung durch den Arbeitgeber eingerichtet, die einen Jahresmindestbeitrag von 240 Euro aufweist, so erfolgt eine staatliche Förderung in Höhe von 30 % des aufgewendeten Beitrages. Eine Begrenzung besteht für diese Sonderförderung in Höhe von 480 Euro.
Die Aufklärung und Auskunftserteilung, auch in konkreten Einzelfällen, sollen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt werden. Bei der Erteilung von Auskünften besteht der Grundsatz der Neutralität und Unabhängigkeit von Produktanbietern. Eine konkrete Empfehlung für ein bestimmtes Produkt darf nicht gegeben werden. Die Deutsche Rentenversicherung als neutrale Stelle ist über das kostenlose Service-Telefon erreichbar. Die Telefonnummer lautet: 0800 1000 4800




'''Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung'''
'''Weitere Änderungen aufgrund des BRSG'''


Wird ein Teil des Arbeitsentgeltes des Arbeitnehmers in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlt, so muss ein Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % erfolgen. Vorausgesetzt der Arbeitgeber spart aufgrund der Entgeltumwandlung einen Teil der Sozialversicherungsbeiträge ein. Gesetzlich geregelt in § 1a Absatz 1a und § 23 BetrAVG (Betriebsrentengesetz).  
Auch die bisherigen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, wie Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage sind von der Einführung des BRSG betroffen. Wesentliche Änderung ist die Anpassung bzw. Erhöhung des steuerfreien Höchstbetrages der Entgeltumwandlung. Dieser wird von {{#var:20.3}} % auf {{#var:20.1}} % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) erhöht. Jedoch bleibt der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag bei {{#var:20.3}} % bestehen.  




'''Sozialpartnermodell'''
'''Ab 2019 verpflichtender Arbeitgeberzuschuss in der bAV'''


Werden Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber eingespart, die Folge einer bAV sind, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Einsparungen in pauschalierter Form (in Höhe von {{#var:20.8}} % des Umwandlungsbeitrages) auf die Versorgungseinrichtung weiterzuleiten. Alle ab 2019 abgeschlossenen Vereinbarungen auf Entgeltumwandlung sind von dieser Regelung betroffen. Bei bereits bestehenden oder vorher geschlossenen Vereinbarungen auf Entgeltumwandlung ist der Zuschuss ab 2022 durch den Arbeitgeber zu bezahlen.
Zu den betroffenen Durchführungswegen zählen die Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.


'''Reine Beitragszusagen'''


Bei der reinen Beitragszusage können die Sozialpartner diese im Betriebsrentengesetz bisher nicht vereinbarte Zusageart vereinbaren. Auf Grundlage des Tarifvertrages wird die Beitragszahlung in einen der Durchführungswege nach § 3 Nr. 63 EStG vereinbart. Die geltende Einstandspflicht des Arbeitgebers gem. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG findet keine Anwendung. Eine Haftung des Arbeitgebers für die erwirtschafteten Rentenleistungen und deren Anpassungen besteht nicht.
'''BRSG – bAV für Geringverdiener'''


Eine Insolvenzsicherung besteht nicht. Der Arbeitnehmer erhält ein Eintrittsrecht in die Versorgung, soweit dies in der arbeitsrechtlichen Zusage vereinbart ist, wahlweise das Recht auf Abschluss einer Rückdeckungsversicherung, gem. § 8 Abs. 3 BetrAVG.
Im Rahmend es BRSG zählen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von {{#var:20.4}} € zum Bereich der Geringverdiener. Werden durch den Arbeitgeber mindestens {{#var:20.6}} € zusätzlich auf die bAV einbezahlt, so kann der Arbeitgeber {{#var:20.5}} % der Lohnsteuer des Arbeitnehmers einbehalten und mit der abzuführenden Lohnsteuer des Arbeitgeberanteils verrechnen.  


Zusätzlich gilt ab 01.01.2018 ein monatlicher Freibeitrag in Höhe von {{#var:20.9}} € für Leistungen aus der bAV für den Arbeitnehmer, der nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird. Diese Regelung gilt auch bei Erwerbsminderung und bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge. Eine Anpassung des Freibetrages erfolgt in regelmäßigen Abständen durch den Gesetzgeber.


'''Opting Out'''


Opting Out bedeutet Widerspruchsrecht. Hierbei wird im Rahmen eines Optionsmodells ein gewisser Teil des Bruttomonatsgehalts des Arbeitnehmers direkt durch den Arbeitgeber zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung abgeführt. Innerhalb einer bestimmten Frist hat der Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht. Im Betriebsrentenstärkungsgesetz ist dies gesetzlich geregelt, vgl. § 20 Abs. 2 BetrAVG.
'''BRSG im Zusammenhang mit Riester-Renten-Verträgen'''


Die sog. Opting-Out-Modelle sind tarifvertraglich zu regeln oder in Form einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung im Zusammenhang mit einem Tarifvertrag zu regeln. Handelt es sich um einen tariflich ungebundenen Arbeitgeber, so kann dieser ein tarifvertragliches Optionssystem anwenden oder die Betriebs- oder Dienstvereinbarung eines Tarifvertrages einführen.
Im Zusammenhang mit der Einführung des BRSG wurden auch im Bereich der Riester-Renten-Verträge wesentliche Verbesserungen eingeführt. Die Höhe der Grundzulage wurde von 154 € auf {{#var:18.1}} € angehoben. Im Rahmen des Zulageverfahrens wurde durch die Verkürzung der Frist für die Überprüfung des Zulagenanspruchs durch die Zentrale Zulagenstellen für Altersvermögens eine wesentliche Erleichterung geschaffen.
 
 
 
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'''Anschrift''' <br />
Versicherungsvergleich.de<br />
Versicherungsmakler OHG<br />
Winkelweg 2<br />
D - 82211 Herrsching<br />
 
 
'''Kontakt Geschäftsführung'''<br />
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119 <br />
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de <br> 
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:  <br>
 
 
'''vertretungsberechtigte Geschäftsführer<br />'''
Brigitte Smieskol <br />
Volker Hahn<br>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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Aktuelle Version vom 24. Mai 2023, 07:37 Uhr




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Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

Zum 01.01.2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft getreten. Wesentlicher Kernpunkt des BRSG ist das Sozialpartnermodell als tarifliche Rente ohne Garantien.


Sozialpartnermodell bzw. Tarifpartnermodell

Das Sozialpartnermodell sieht die Möglichkeit vor eine betriebliche Altersversorgung per Tarifvertrag in einem Unternehmen einzuführen. Somit stellt der Tarifvertrag zukünftig eine tarifliche Grundlage dar, um eine reine Beitragszusage einführen zu dürfen. Hierbei ist der Arbeitgeber nur verpflichtet den vereinbarten Beitrag an eine Versorgungseinrichtung zu bezahlen. Die Vereinbarung von Mindestleistungen oder Garantieleistungen ist nicht zulässig. Im Gegenzug besteht eine Haftungsbefreiung für den Arbeitgeber. - „pay and forget“ -

Aufgrund des sog. Sozialpartnermodells bzw. Tarifpartnermodells kann so eine betriebliche Altersversorgung angeboten werden für deren Leistungshöhe der Arbeitgeber keine Haftung übernimmt. Die Haftung des Arbeitgebers bezieht sich auf eine festgelegte Betriebsrente, deren Basis die eingezahlten Beiträge sind, jedoch nicht für deren Rendite.


BRSG für nicht tarifgebundene Arbeitgeber

Arbeitgeber und Beschäftigte, die nicht an einen Tarifvertrag gebunden sind, können vereinbaren, dass ein einschlägiger Tarifvertrag auch für sie gelten soll. Für Arbeitgeber besteht keine gesetzliche Verpflichtung eine Tarifrente anzubieten.


Beaufsichtigung und Auskünfte aufgrund des BRSG

Die Beaufsichtigung des neuen BRSG unterliegt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Auch die Sozialpartner sind zusammen mit den Versorgungseinrichtungen verantwortlich, dass sichere und effiziente Betriebsrentensysteme eingeführt und implementiert werden.

Die Aufklärung und Auskunftserteilung, auch in konkreten Einzelfällen, sollen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt werden. Bei der Erteilung von Auskünften besteht der Grundsatz der Neutralität und Unabhängigkeit von Produktanbietern. Eine konkrete Empfehlung für ein bestimmtes Produkt darf nicht gegeben werden. Die Deutsche Rentenversicherung als neutrale Stelle ist über das kostenlose Service-Telefon erreichbar. Die Telefonnummer lautet: 0800 1000 4800


Weitere Änderungen aufgrund des BRSG

Auch die bisherigen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, wie Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage sind von der Einführung des BRSG betroffen. Wesentliche Änderung ist die Anpassung bzw. Erhöhung des steuerfreien Höchstbetrages der Entgeltumwandlung. Dieser wird von 4,00 % auf 8,00 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) erhöht. Jedoch bleibt der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag bei 4,00 % bestehen.


Ab 2019 verpflichtender Arbeitgeberzuschuss in der bAV

Werden Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber eingespart, die Folge einer bAV sind, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Einsparungen in pauschalierter Form (in Höhe von 15,00 % des Umwandlungsbeitrages) auf die Versorgungseinrichtung weiterzuleiten. Alle ab 2019 abgeschlossenen Vereinbarungen auf Entgeltumwandlung sind von dieser Regelung betroffen. Bei bereits bestehenden oder vorher geschlossenen Vereinbarungen auf Entgeltumwandlung ist der Zuschuss ab 2022 durch den Arbeitgeber zu bezahlen. Zu den betroffenen Durchführungswegen zählen die Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.


BRSG – bAV für Geringverdiener

Im Rahmend es BRSG zählen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 2.200,00 € zum Bereich der Geringverdiener. Werden durch den Arbeitgeber mindestens 240,00 € zusätzlich auf die bAV einbezahlt, so kann der Arbeitgeber 30,00 % der Lohnsteuer des Arbeitnehmers einbehalten und mit der abzuführenden Lohnsteuer des Arbeitgeberanteils verrechnen.

Zusätzlich gilt ab 01.01.2018 ein monatlicher Freibeitrag in Höhe von 200,00 € für Leistungen aus der bAV für den Arbeitnehmer, der nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird. Diese Regelung gilt auch bei Erwerbsminderung und bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge. Eine Anpassung des Freibetrages erfolgt in regelmäßigen Abständen durch den Gesetzgeber.


BRSG im Zusammenhang mit Riester-Renten-Verträgen

Im Zusammenhang mit der Einführung des BRSG wurden auch im Bereich der Riester-Renten-Verträge wesentliche Verbesserungen eingeführt. Die Höhe der Grundzulage wurde von 154 € auf 175,00 € angehoben. Im Rahmen des Zulageverfahrens wurde durch die Verkürzung der Frist für die Überprüfung des Zulagenanspruchs durch die Zentrale Zulagenstellen für Altersvermögens eine wesentliche Erleichterung geschaffen.


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Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:


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Volker Hahn
















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