Betriebshaftpflichtversicherung, Urteile

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Tätigkeitsschaden

Sachverhalt:
In einer Werkhalle hatte die ausführenden Handwerker für die Malerarbeiten nicht das dafür vorgesehene Gerüst benutzt. Stattdessen liefen die Handwerker auf einer Rohrleitung des Auftraggebers entlang, wodurch die Ummantelung beschädigt wurde.

Entscheidung:
Ein Tätigkeitsschaden liegt vor.

Begründung:
Ein Tätigkeitsschaden liegt vor, da die Tätigkeit mit Hilfe der beschädigten Sache ausgeübt und ausgeführt wurde.

BGH II ZR 20/59, VersR 61, 601


Tätigkeitsschaden

Sachverhalt:
Zum Einbau von Stahlfensterrahmen für Oberlichter hatte ein Fensterbauer das Dach als Ablage für das einzubauende Material genutzt. Das Dach wurde beschädigt.

Entscheidung:
Ein Tätigkeitsschaden liegt vor.

Begründung:
Ein Tätigkeitsschaden liegt vor, das das Dach der Gegenstand und das Werkzeug für die zielgerichtete unternehmerische Tätigkeit war.

BGH II ZR 121 /59, VersR 61, 974