Berufshaftpflichtversicherung, Eigenschaden: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Markierungen: Mobile Bearbeitung Mobile Web-Bearbeitung
 
(3 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 8: Zeile 8:




Schlagwort: Eigenschadendeckung<br />
[[Informationssystem Berufshaftpflichtversicherung |Alle Einträge zur '''Berufshaftpflichtversicherung''' anzeigen]]                                [[Informationssystem Versicherungen Hauptmenü|zur '''Hauptseite''']]




< '''zurück''' Einträge '''vorwärts''' >    <span class="glyphicon glyphicon-th-list"></span> [[Informationssystem Berufshaftpflichtversicherung | Alle Einträge zur '''Berufshaftpflichtversicherung''' anzeigen]]    <span class="glyphicon glyphicon-th-list"></span> [[Informationssystem Versicherungen Hauptmenü| zur '''Hauptseite''']]
<center>{{BimpimV02}}</center>  




<center>{{BimpimV02}}




Zeile 40: Zeile 39:




Eigenschadendeckung<br />


.-.-.-.
[[Category:Berufshaftpflichtversicherung]][[Category:BIM]]
[[Category:Berufshaftpflichtversicherung]][[Category:BIM]]

Aktuelle Version vom 27. Dezember 2021, 09:46 Uhr


Um einen Eigenschaden im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung handelt es sich, wenn ein Mitarbeiter einen Schaden in der eigenen Firma verursacht. Vorausgesetzt der Mitarbeiter besitzt keine eigene Berufshaftpflichtversicherung.

⚠️ Der Baustein „Eigenschaden“ ist meist zusätzlich versicherbar, Im Regelfall ist dieser nicht standardmäßig im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung eingeschlossen.

Somit sind Schäden abgedeckt, die auch durch eigenes Verschulden verursacht werden abgedeckt. Mitversichert sind die „Unterwiesenen“ des Versicherungsnehmers. Somit wird aufgrund des Bausteins „Eigenschaden“ das unternehmerische Risiko wesentlich reduziert und erstattet im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen die finanziellen Schäden.


Alle Einträge zur Berufshaftpflichtversicherung anzeigen                                zur Hauptseite 


Bim pim v02.png














Eigenschadendeckung