Bausparen, Sonderfreibetrag: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Jahr '''2009 wurde die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge neu geregelt'''. Seither muss ein Prozentanteil aller Kapitalerträge als '''Quellensteuer''' (25 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag plus gegebenenfalls Kirchensteuer) '''von den Geldinstituten direkt an den Fiskus''' überwiesen werden. Dabei gilt ein '''Freibetrag von 801 Euro (Einzelpersonen) oder 1602 Euro (Ehepaare)'''. Um die Freibeträge ihrer Kunden berücksichtigen zu können, benötigen die Institute einen '''Freistellungsauftrag'''.  
Im Jahr '''2009 wurde die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge neu geregelt'''. Seither muss ein Prozentanteil aller Kapitalerträge als '''Quellensteuer''' (25 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag plus gegebenenfalls Kirchensteuer) '''von den Geldinstituten direkt an den Fiskus''' überwiesen werden. Dabei gilt ein '''Freibetrag von XXX 801 Euro (Einzelpersonen) oder XXX 1602 Euro (Ehepaare)'''. Um die Freibeträge ihrer Kunden berücksichtigen zu können, benötigen die Institute einen '''Freistellungsauftrag'''.  


'''Zinserträge aus einem Bausparvertrag unterliegen ebenfalls der Abgeltungssteuer'''. Vor der Neuregelung 2009 mussten Zinserträge aus einem Bausparvertrag in dem Jahr, in dem eine Wohnungsbauprämie ausgezahlt wurde, nicht versteuert werden. Dieser '''Sonderfreibetrag kann seit 2009 nicht mehr in Anspruch genommen werden'''. Die Wohnungsbauprämie gehört nicht zu den Kapitalerträgen und bleibt weiterhin steuerfrei.<br />
'''Zinserträge aus einem Bausparvertrag unterliegen ebenfalls der Abgeltungssteuer'''. Vor der Neuregelung 2009 mussten Zinserträge aus einem Bausparvertrag in dem Jahr, in dem eine Wohnungsbauprämie ausgezahlt wurde, nicht versteuert werden. Dieser '''Sonderfreibetrag kann seit 2009 nicht mehr in Anspruch genommen werden'''. Die Wohnungsbauprämie gehört nicht zu den Kapitalerträgen und bleibt weiterhin steuerfrei.<br />

Version vom 24. Januar 2017, 18:28 Uhr

Bausparen, Sonderfreibetrag


Im Jahr 2009 wurde die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge neu geregelt. Seither muss ein Prozentanteil aller Kapitalerträge als Quellensteuer (25 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag plus gegebenenfalls Kirchensteuer) von den Geldinstituten direkt an den Fiskus überwiesen werden. Dabei gilt ein Freibetrag von XXX 801 Euro (Einzelpersonen) oder XXX 1602 Euro (Ehepaare). Um die Freibeträge ihrer Kunden berücksichtigen zu können, benötigen die Institute einen Freistellungsauftrag.

Zinserträge aus einem Bausparvertrag unterliegen ebenfalls der Abgeltungssteuer. Vor der Neuregelung 2009 mussten Zinserträge aus einem Bausparvertrag in dem Jahr, in dem eine Wohnungsbauprämie ausgezahlt wurde, nicht versteuert werden. Dieser Sonderfreibetrag kann seit 2009 nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die Wohnungsbauprämie gehört nicht zu den Kapitalerträgen und bleibt weiterhin steuerfrei.

👁 Siehe auch: Abgeltungssteuer / Kapitalertragssteuer

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