Aufsichtspflichtverletzung

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Versicherungsvergleich.png '

120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985
Angebote vergleichen - die perfekte Versicherung


Eine Aufsichtspflicht haben Eltern, Vormund, Lehrer, Ausbilder (nicht abschließend). Aufsichtspflichtige Personen sind grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der zu Beaufsichtigende einem Dritten widerrechtlich zufügt; ein Verschulden des Aufsichtspflichtigen ist nicht erforderlich.


  • § 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen
"1. Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
2. Die gleiche Verantwortung trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt."


  • Im Rahmen der Aufsichtspflicht hat der Aufsichtspflichtige, um keine Pflichtverletzung zu begehen, eine:
- Informationspflicht:
Informieren Sie Ihr Kind gemäß seinem Alter und seiner Entwicklung über mögliche Gefahren, zum Beispiel bei Spiel, Sport, im Straßenverkehr, bei Ausflügen. Bei kleineren Kindern wird man das Hantieren mit Werkzeug erklären und vormachen.
Ob, wie, in welchem Umfang und wie oft Kinder informiert und ermahnt werden müssen, richtet sich nach der Einsichtsfähigkeit des Kindes und der Gefahrensituation. Sicher werden Sie manches öfter wiederholen müssen.

- Überwachungspflicht:

Belehrungen und Ermahnungen allein reichen nicht immer aus. Sie müssen sich auch vergewissern, ob Ihr Kind alles verstanden hat und es auch befolgt.
Das heißt aber nicht, dass ein Kind ständig beaufsichtigt werden muss. Auch das ist abhängig vom Alter und Entwicklungsstand des Kindes sowie der Situation. Urteilsbegründungen zufolge muss bei einem über vierjährigen Kind keine jederzeitige Eingriffsmöglichkeit der Aufsichtsperson mehr gewährleistet sein. Das heißt umgekehrt, dass Sie bei einem kleineren Kind jederzeit in der Lage sein müssen, Gefahren abzuwenden.

- Pflicht zum Eingreifen:

Falls Ihr Kind sich so verhält, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Schaden erleidet oder anrichtet, ist es Ihre Pflicht einzugreifen.


  • Beispiele, eine Aufsichtspflichtverletzung liegt vor wenn
- ein 8-jähriges Kind mit Feuerwerkskörpern hantiert und nicht ständig beaufsichtigt wird,
- ein 7-jähriges Kind sich auf einen Bauplatz begibt und nicht davon abgehalten wird,
- Kindern, nicht die "Fahrradregeln" erläutert werden und die eigenständige Nutzung eines
- Fahrrads gestattet,
- Kindern den Zugang zu Waffen, Maschinen und dergleichen ermöglichen,



Siehe auch
Aufsichtspflicht


Alle Einträge zur Versicherung allgemein anzeigen     zur Hauptseite 



Anschrift
Versicherungsvergleich.de
Versicherungsmakler OHG
Winkelweg 2
D - 82211 Herrsching


Kontakt zur Geschäftsführung
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:


vertretungsberechtigte Geschäftsführer
Brigitte Smieskol
Volker Hahn















-.-.-.-