Aufsichtspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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* Siehe '''§ 832 BGB.''' - Haftung des Aufsichtspflichtigen kraft Gesetzes<br />
:"1. Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde."<br />


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: Eltern, <br />
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:Aufsichtspflichtige Personen sind grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der zu Beaufsichtigende einem Dritten widerrechtlich zufügt; '''ein Verschulden des Täters gegenüber des zu Beaufsichtigenden, ist nicht erforderlich.'''
:Aufsichtspflichtige Personen sind grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der zu Beaufsichtigende einem Dritten widerrechtlich zufügt; '''ein Verschulden des Täters gegenüber des zu Beaufsichtigenden, ist nicht erforderlich.'''
* Eine '''vertragliche Aufsichtspflicht''' haben und stehen in gleicher Verantwortung:
 
: Kindermädchen,<br />
: Privatschul-/Privatkitapersonal,<br />
: Heim-/Krankenhauspersonal,<br />
: Ferienlagerpersonal,<br />
: nicht abschließend.<br />




* Eine '''zeitweise Übertragung der Aufsichtspflicht ist möglich'''  
* Eine '''zeitweise Übertragung der Aufsichtspflicht ist möglich'''  


: auf Großeltern, <br />
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: Erzieher, <br />
: Erzieher, <br />
: Lehrer oder Ausbilder,<br />
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: Babysitter<br />
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: nicht abschließend<br />
: nicht abschließend.<br />
 
 
 


* Siehe '''§ 832 BGB.''' - Haftung des Aufsichtspflichtigen kraft Gesetzes<br />


:"1. Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde."<br />


'''Siehe auch'''<br />
[[Aufsichtspflichtverletzung]]  <br />


* Eine '''vertragliche Aufsichtspflicht''' haben und stehen in gleicher Verantwortung: 


:- Kindermädchen,<br />
[[Informationssystem Versicherung allgemein |Alle Einträge zur '''Versicherung allgemein''' anzeigen]]                      [[Informationssystem Versicherungen Hauptmenü |zur '''Hauptseite''']]
:- Privatschul-/Privatkitapersonal,<br />
:- Heim-/Krankenhauspersonal,<br />
:- Ferienlagerpersonal,<br />
:- nicht abschließend.<br />




'''Siehe auch:'''<br />
[[Aufsichtspflichtverletzung]]  <br />


'''Anschrift''' <br />
Versicherungsvergleich.de<br />
Versicherungsmakler OHG<br />
Winkelweg 2<br />
D - 82211 Herrsching<br />


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'''Kontakt zur Geschäftsführung'''<br />
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119 <br />
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de <br> 
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:  <br>


<center>{{BimpimV02}}</center>


'''vertretungsberechtigte Geschäftsführer<br />'''
Brigitte Smieskol <br />
Volker Hahn<br>





Aktuelle Version vom 28. November 2022, 12:05 Uhr

Versicherungsvergleich.png '

120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985
Angebote vergleichen - die perfekte Versicherung


  • Siehe § 832 BGB. - Haftung des Aufsichtspflichtigen kraft Gesetzes
"1. Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde."


  • Eine gesetzliche Aufsichtspflicht haben:


Eltern,
Vormund,
Lehrer,
Ausbilder,
nicht abschließend.
Aufsichtspflichtige Personen sind grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der zu Beaufsichtigende einem Dritten widerrechtlich zufügt; ein Verschulden des Täters gegenüber des zu Beaufsichtigenden, ist nicht erforderlich.


  • Eine vertragliche Aufsichtspflicht haben und stehen in gleicher Verantwortung:


Kindermädchen,
Privatschul-/Privatkitapersonal,
Heim-/Krankenhauspersonal,
Ferienlagerpersonal,
nicht abschließend.


  • Eine zeitweise Übertragung der Aufsichtspflicht ist möglich


auf Großeltern,
Tante, Onkel,
Erzieher,
Lehrer oder Ausbilder,
Babysitter,
nicht abschließend.




Siehe auch
Aufsichtspflichtverletzung


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Anschrift
Versicherungsvergleich.de
Versicherungsmakler OHG
Winkelweg 2
D - 82211 Herrsching


Kontakt zur Geschäftsführung
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:


vertretungsberechtigte Geschäftsführer
Brigitte Smieskol
Volker Hahn
















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