Außergewöhnliche Belastung / zumutbare Belastung: Unterschied zwischen den Versionen

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Siehe auch: [https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html § 33 Einkommensteuergesetz]<br />
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[[Category:Versicherung_Allgemein]]
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Version vom 17. Januar 2017, 19:47 Uhr

Außergewöhnliche Belastung / Zumutbare Belastung § 33 Einkommenssteuergesetz

Von der Summe der außergewöhnlichen Belastungen wird die zumutbare Belastung abgezogen. Das Ergebnis wird steuervermindernd berücksichtigt.

Folgend die zumutbaren Belastungen:

Höhe der Gesamteinkünfte bis 15.340 € von 15.341 bis 51.130 € über 51.300 €
keine Kinder - Anwendung / Grundtabelle 5% 6% 7%
keine Kinder - Anwendung / Splittingtabelle 4% 5% 6%
ein oder zwei Kinder 2% 3% 4%
drei oder mehr Kinder 1% 1% 2%

👁 Siehe auch: § 33 Einkommensteuergesetz

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