Anzeigepflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''Die Anzeigepflicht gehört zu den Obliegenheiten des VN.'''
* '''Die Anzeigepflicht gehört zu den Obliegenheiten des VN.'''<br />
 


'''Bei Antragstellung''': Der VN hat dem Versicherer alle ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollumfänglich zu beantworten.
'''Bei Antragstellung''': Der VN hat dem Versicherer alle ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollumfänglich zu beantworten.

Version vom 13. Juni 2017, 22:18 Uhr

  • Die Anzeigepflicht gehört zu den Obliegenheiten des VN.


Bei Antragstellung: Der VN hat dem Versicherer alle ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollumfänglich zu beantworten.

Bei Risikoveränderung/Gefahrerhöhung: Der VN hat diese Umstände dem Versicherer anzuzeigen.

Bei/nach Eintritt eines Schadenfalles: Der VN hat den Schadenfall unverzüglich zu melden, er muss dem Versicherer alle Umstände die zum Schaden führten anzeigen und zur Schadenminderung beitragen.

  • Die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung sind in § 19 VVG geregelt.


👁 Siehe auch: Anzeigepflichtverletzung VVG § 19
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Schlagwort: Anzeigepflicht, Anzeigepflichtverletzungen, Obliegenheiten, Gefahrerhöhungen, Risikoveränderung, Schadenminderung, Folgen einer Anzeigepflichtverletzung


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