Amtsgericht: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Eingangsinstanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist i.d.R. das zuständige Amtsgericht oder das Landgericht, seltener das Oberlandesgericht.
 
'''Die Eingangsinstanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist i.d.R. das zuständige Amtsgericht''' oder das Landgericht, seltener das Oberlandesgericht.
Die Zuständigkeit ergibt sich nach der Streitsache. Mahnverfahren, das Genossenschaftsregister, das Handelsregister, das Güterrechtsregister, das Vereinsregister und Grundbuchamtsangelegenheiten fallen in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts. Voraussetzung, der Streitwert beträgt nicht mehr als 5.000 Euro.
Die Zuständigkeit ergibt sich nach der Streitsache. Mahnverfahren, das Genossenschaftsregister, das Handelsregister, das Güterrechtsregister, das Vereinsregister und Grundbuchamtsangelegenheiten fallen in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts. Voraussetzung, der Streitwert beträgt nicht mehr als 5.000 Euro.


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Version vom 29. März 2022, 06:05 Uhr


Die Eingangsinstanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist i.d.R. das zuständige Amtsgericht oder das Landgericht, seltener das Oberlandesgericht. Die Zuständigkeit ergibt sich nach der Streitsache. Mahnverfahren, das Genossenschaftsregister, das Handelsregister, das Güterrechtsregister, das Vereinsregister und Grundbuchamtsangelegenheiten fallen in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts. Voraussetzung, der Streitwert beträgt nicht mehr als 5.000 Euro.

Ebenso zuständig ist es in Miet-, Familien-, Unterhalts- und Kindschaftssachen. Hier spielt die Höhe des Streitwerts keine Rolle.



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