Hausratversicherung, Urteile

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Zu weit entfernte Garage fällt nicht unter den Versicherungsschutz der Hausratversicherung


Sachverhalt:
Dem Versicherungsnehmer wurden 2 Go-Karts aus der Einstellbox einer Sammel-Tiefgarage gestohlen. Die Sammel-Tiefgarage befand sich 4,78 km vom Einfamilienhaus des Versicherungsnehmers entfernt. Der Versicherungsnehmer fordert die Entschädigung über die Hausratversicherung für die beiden Go-Karts in Höhe von 9.000 €.


Entscheidung:
Die Garage fällt nicht unter den Versicherungsschutz der Hausratversicherung.


Begründung:
Die Garage befindet sich nicht in der Nähe des Versicherungsortes. In der Hausratversicherung wird vorausgesetzt, dass für den Versicherungsnehmer ein Minimum an Überwachungsmöglichkeiten und Beobachtungsmöglichkeiten verbleiben. Bei einer Entfernung von nahezu 5 km ist der Versicherungsschutz nicht mehr gegeben.

LG Coburg 30.06.2009
Az. 23 O 369/09


Adventsgesteck mit brennenden Kerzen nicht unbeaufsichtigt lassen


Sachverhalt:
Auf seinem Esstisch hatte ein Hauseigentümer die Kerzen des Adventgesteckes angezündet. Der Eigentümer begann dann im Garten mit Reinigungsarbeiten. Er ging ins Haus zurück um nach dem Adventsgesteck zu sehen und beobachtete das Adventsgesteck ein weiteres mal durch das Wohnzimmerfenster. Nach dem Aufenthalt von 30 Minuten ging der Eigentümer zurück ins Wohnzimmer, dort brannte das Adventsgesteck, der Tisch sowie der Teppichboden bereits. Schadenhöhe 8.000 €.


Entscheidung:
Der Hausratversicherer ist aufgrund grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers leistungsfrei.


Begründung:
Der Versicherungsnehmer hat grob fahrlässig gehandelt, da er die Kerzen für einen Zeitraum von ca. 30 Minuten unbeaufsichtigt gelassen hat. Auch der Umstand, dass der Versicherungsnehmer zweimal nach den Kerzen gesehen hat, ändert nichts an der Leistungsfreiheit des Versicherers. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Adventsgesteck aufgrund meist nicht mehr frischem Grüns und der angebrachten Dekoration sehr leicht entzündbar ist und einen besonderen Aufsicht bedarf. Es besteht ein erhebliches Brandrisiko beim Alleinlassen des Gestecks. Der Versicherungsnehmer hätte beim Verlassen des Zimmers die Kerzen des Adventsgestecks löschen müssen. Das Gefahrenbewusstein zeigte der Versicherungsnehmer dadurch, dass es zweimal nach dem Gesteck gesehen hatte.

LG Krefeld 20.04.2006
Az. 5 O 422/05














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