Betriebsinhaltsversicherung, Urteile

Aus Versicherungen.org Wiki
Version vom 11. September 2018, 08:45 Uhr von Meier (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „ '''Vorschäden angeben''' '''Sachverhalt:'''<br/> Beim Abschluss einer Hausratversicherung hat die Versicherungsnehmerin nicht angegeben, dass in ihrer Wohn…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Vorschäden angeben


Sachverhalt:
Beim Abschluss einer Hausratversicherung hat die Versicherungsnehmerin nicht angegeben, dass in ihrer Wohnung bereits zwei Einbrüche stattgefunden hatten. Als der mitversicherte Sohn der Versicherungsnehmerin im Urlaub ausgeraubt wurde, verweigerte die Hausratversicherung die Leistungsübernahme. Der Versicherer begründete die Ablehnung, dass die Versicherungsnehmerin bei Vertragsabschluss sich arglistig verhalten hat. Die Versicherungsnehmerin berief sich darauf, dass der Versicherungsvertreter das Ausfüllen des Antrages übernommen hatte und nicht nach Vorschäden gefragt hatte.


Entscheidung:
Der Versicherer ist von der Leistungspflicht befreit.


Begründung:
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Antrag ist der Versicherungsnehmer verantwortlich. Wer sich um die inhaltliche Richtigkeit im Antrag nicht kümmert, ist selbst schuld.


OLG Frankfurt 24.07.2008
Az. 3 U 68/08


Hinweis auf die Notwendigkeit einer Stehlgutliste


Sachverhalt:
Werden vom Versicherungsnehmer Ansprüche wegen eines Einbruchdiebstahls geltend gemacht, so besagen die Versicherungsbedingungen der Hausratversicherung, dass der Geschädigte umgehend bei der Polizei eine sog. Stehlgutliste vorlegen muss. Wird dies vom Versicherungsnehmer unterlassen, so kann sich der Versicherer auf ihre Leistungsfreiheit berufen. Der Versicherer hatte dem Versicherungsnehmer das Schadenformular zusammen mit einem Merkblatt übersandt. Jedoch nicht auf die Konsequenzen beim Fehlen einer Stehlgutliste hingewiesen.


Entscheidung:
Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet.


Begründung:
Die Verweigerung zur Leistungserbringung durch den Versicherer ist unzulässig, wenn der Versicherer bei der Schadenabwicklung versäumt, den Versicherungsnehmer auf die Obliegenheit zur Einreichung einer Stehlgutliste bei der Polizei hinzuweisen und darüber zu belehren, dass der Versicherungsnehmer ansonsten den Versicherungsschutz verlieren kann.

BGH 17.09.2008
Az. IV ZR 317/05