Berufshaftpflichtversicherung, Heilpraktiker Schadenbeispiele

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Therapeutische Sitzung

Ein Patient wird aufgrund seiner depressiven Verstimmung von einem Heilpraktiker für Psychotherapie in der Praxis behandelt. Nach der Behandlung durch den Heilpraktiker verschlimmert sich die Depression des Patienten. Dieser macht den Heilpraktiker und die durchgeführte therapeutische Sitzung dafür verantwortlich und verklagt den Heilpraktiker auf Schadensersatz. Die Kosten des Rechtsstreits, die Gutachterkosten und Gerichtskosten werden von der Berufshaftpflichtversicherung des Heilpraktikers übernommen. Schadenhöhe 6.500 €.


Sachschaden durch unsachgemäßen Gebrauch

Ein Heilpraktiker ist Mieter einer Praxisfläche in einem Wohn- und Geschäftshaus. Durch die unsachgemäße Bedienung eines Heizstrahlers verursacht der Heilpraktiker einen Brandschaden, ausgelöst durch den Heizlüfter. Weite Teile des Gebäudes werden durch das Feuer stark in Mitleidenschaft gezogen. Die Gebäudeversicherung des Vermieters reguliert den Schaden, nimmt jedoch den Heilpraktiker in Regress. Die Berufshaftpflichtversicherung des Heilpraktikers einigt sich mit dem Gebäudeversicherer und leistet 240.000 €.


Sachschaden und Personenschaden

Bei einer Informationsveranstaltung ist ein Heilpraktiker für Psychotherapie als Redner eingeladen worden. Auf dem Weg zum Rednerpult stolpert der Heilpraktiker über das Kabel des Beamers, der zu Boden fällt und zerstört wird. Ein Zuhörer wird durch einen umherfliegenden Glassplitter schwer im Gesicht verletzt, dass dieser sofort im nächstgelegenen Krankenhaus behandelt werden muss. Der Heilpraktiker wird mit Schadenersatzforderungen für den Beamer (Sachschaden) und die Verletzungen des Zuhörers (Personenschaden) konfrontiert und in Anspruch genommen. Im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung des Heilpraktikers werden die Schadensersatzforderungen in Höhe von 12.000 € befriedigt.


Verkehrssicherungspflicht

In den Räumlichkeiten eines Heilpraktikers kommt ein Berufsmusiker aufgrund des feucht gewischten Bodens zu Fall und bricht sich den Unterarm. Aufgrund der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Praxisinhabers werden Schadensersatzforderungen an den Praxisinhaber gestellt. U.a. Schmerzensgeld, Kosten der Heilbehandlung und Verdienstausfall. Insgesamt beläuft sich der Schaden auf 90.000 €.