Hausratversicherung, Stehlgutliste

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Die Stehlgutliste ist ein Verzeichnis in dem abhandengekommene versicherte Sachen nach einem Einbruch gelistet werden.
Zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gem. Abschnitt B § 8 Nr. 2 a VHB 2010 zählt die unverzügliche Einreichung einer Stehlgutliste beim Versicherer und der Polizei.

Aufgrund eines BGH-Urteils ist der Versicherer verpflichtet den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass dieser eine Stehlgutliste unverzüglich, auch der Polizei, vorzulegen hat. Auf die Rechtsfolgen (Leistungsablehnung, Leistungskürzung) einer verspäteten Einreichung ist der Versicherungsnehmer ebenfalls hinzuweisen. Unterlässt der Versicherer den Hinweis bzw. die Aufklärung, so kann sich dieser nicht auf die Verletzung einer Obliegenheit berufen.

⚠️ Die Stehlgutliste sollte so ausführlich wie möglich erstellt werden, dies beschleunigt den Ablauf der Schadenregulierung. 





👁 Siehe auch: Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, VVG § 28, Absatz 4
Schlagwort: Einbruchdiebstahl, Obliegenheit, Obliegenheiten, Schadenminderungsobliegenheit


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