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Transportversicherung, Urteile: Unterschied zwischen den Versionen

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*'''Transportversicherer muss Schaden nachvollziehen können'''
*'''Transportversicherer muss Schaden nachvollziehen können'''


'''Sachverhalt:'''<br/>
:'''Sachverhalt:'''<br/>
Ein Versicherungsnehmer hatte den Transport von Elektroartikeln im Wert von 400.000 Euro in Auftrag gegeben. Die Elektroartikel waren auf 33 Paletten in einem LKW geladen worden. Der LKW wurde überfallen und die Elektroartikel wurden gestohlen. Die Transportversicherung lehnte die Übernahme des Schadens ab. Daraufhin klagte der Versicherungsnehmer.
:Ein Versicherungsnehmer hatte den Transport von Elektroartikeln im Wert von 400.000 Euro in Auftrag gegeben. Die Elektroartikel waren auf 33 Paletten in einem LKW geladen worden. Der LKW wurde überfallen und die Elektroartikel wurden gestohlen. Die Transportversicherung lehnte die Übernahme des Schadens ab. Daraufhin klagte der Versicherungsnehmer.


'''Entscheidung:'''<br/>
:'''Entscheidung:'''<br/>
Der Transportversicherer ist nicht Schadenersatzpflichtig.
:Der Transportversicherer ist nicht Schadenersatzpflichtig.


'''Begründung:'''<br/>
:'''Begründung:'''<br/>
Der Versicherungsnehmer konnte nur anhand einer Rechnung an den Käufer der Ware darlegen, welche Artikel angeblich befördert worden sein sollen. Zeugen konnten nur bestätigen, dass 33 Paletten verladen wurden. Dies wurde nur auf dem Lieferschein bestätigt, nicht aber welche Artikel im Einzelnen sich auf den Paletten in den Kartons befanden. Dies habe aber der Versicherungsnehmer zu beweisen. Grundsätzlich gilt nämlich, dass der Versicherungsnehmer als Anspruchsteller darzulegen hat, dass eine bestimmte Menge von Gütern eines bestimmten Zustandes beschädigt oder abhanden gekommen sind. Denn grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Dokumentation, wie z.B. mit Hilfe des Transportdienstleisters.
:Der Versicherungsnehmer konnte nur anhand einer Rechnung an den Käufer der Ware darlegen, welche Artikel angeblich befördert worden sein sollen. Zeugen konnten nur bestätigen, dass 33 Paletten verladen wurden. Dies wurde nur auf dem Lieferschein bestätigt, nicht aber welche Artikel im Einzelnen sich auf den Paletten in den Kartons befanden. Dies habe aber der Versicherungsnehmer zu beweisen. Grundsätzlich gilt nämlich, dass der Versicherungsnehmer als Anspruchsteller darzulegen hat, dass eine bestimmte Menge von Gütern eines bestimmten Zustandes beschädigt oder abhanden gekommen sind. Denn grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Dokumentation, wie z.B. mit Hilfe des Transportdienstleisters.


'''BGH 11.01.2017'''<br/>
:'''BGH 11.01.2017'''<br/>
'''Az. IV ZR 74/14'''
:'''Az. IV ZR 74/14'''




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