Vereinsreiseversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''Gesetzliche Bestimmungen'''<br />
* '''Gesetzliche Bestimmungen'''<br />
Für Vereine und Verbände gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach dem BGB  § 651 K, wie auch für Reiseveranstalter und Reisebüros. '''Die Reisenden sind  gegen Insolvenz des Veranstalters abzusichern'''.  
:Für Vereine und Verbände gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach dem BGB  § 651 K, wie auch für Reiseveranstalter und Reisebüros. '''Die Reisenden sind  gegen Insolvenz des Veranstalters abzusichern'''.  


* '''Wer ist betroffen'''<br />
* '''Wer ist betroffen'''<br />
Als Reiseveranstalter gilt derjenige, der mind. 2 Einzelleistungen, z.B. Busfahrt und Übernachtung, zu einem Gesamtpreis in einer Reise zusammenfasst. Die Einzelleistungen sind dabei wesentliche Bestandteile der gesamten Reise. In diesem Fall ist eine Insolvenzabsicherung durch einen Reisesicherungsschein erforderlich.<br />
:Als Reiseveranstalter gilt derjenige, der mind. 2 Einzelleistungen, z.B. Busfahrt und Übernachtung, zu einem Gesamtpreis in einer Reise zusammenfasst. Die Einzelleistungen sind dabei wesentliche Bestandteile der gesamten Reise. In diesem Fall ist eine Insolvenzabsicherung durch einen Reisesicherungsschein erforderlich.<br />


* '''Folgend die Kriterien ob der Verein/Verband einen Reisesicherungsschein an die Reisenden aushändigen muss''':<br />
* '''Folgend die Kriterien ob der Verein/Verband einen Reisesicherungsschein an die Reisenden aushändigen muss''':<br />
- der Verein mindestens 2 Reisen im Jahr veranstaltet<br />
:der Verein mindestens 2 Reisen im Jahr veranstaltet<br />
- der Verein mindestens 2 Leistungen organisiert<br />
:der Verein mindestens 2 Leistungen organisiert<br />
- der Verein den Reisepreis vor dem Ende der Reise einfordert<br />
:der Verein den Reisepreis vor dem Ende der Reise einfordert<br />


* '''Reisesicherungsschein'''<br />
* '''Reisesicherungsschein'''<br />

Version vom 30. April 2022, 10:23 Uhr

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  • Gesetzliche Bestimmungen
Für Vereine und Verbände gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach dem BGB § 651 K, wie auch für Reiseveranstalter und Reisebüros. Die Reisenden sind gegen Insolvenz des Veranstalters abzusichern.
  • Wer ist betroffen
Als Reiseveranstalter gilt derjenige, der mind. 2 Einzelleistungen, z.B. Busfahrt und Übernachtung, zu einem Gesamtpreis in einer Reise zusammenfasst. Die Einzelleistungen sind dabei wesentliche Bestandteile der gesamten Reise. In diesem Fall ist eine Insolvenzabsicherung durch einen Reisesicherungsschein erforderlich.
  • Folgend die Kriterien ob der Verein/Verband einen Reisesicherungsschein an die Reisenden aushändigen muss:
der Verein mindestens 2 Reisen im Jahr veranstaltet
der Verein mindestens 2 Leistungen organisiert
der Verein den Reisepreis vor dem Ende der Reise einfordert
  • Reisesicherungsschein

Der Verein muss den Reiseteilnehmern bei der Zahlung des Reisepreises einen Reisesicherungsschein aushändigen um das Insolvenzrisiko abzusichern.


Siehe auch
Vereinshaftpflichtversicherung
Vereinsrechtsschutzversicherung
Vereinsunfallversicherung


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