Veranstaltungsversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Selbstverständlich haften auch die Veranstalter einer privaten Feier, nach dem BGB § 833, für Schäden die Dritten zugefügt werden. Die Privathaftpflichtversicherung reicht nicht aus. Je mehr Gäste, um so größer auch das Risiko.
Selbstverständlich haften auch die Veranstalter einer privaten Feier, nach dem BGB § 833, für Schäden die Dritten zugefügt werden. Die Privathaftpflichtversicherung reicht nicht aus. Je mehr Gäste, um so größer auch das Risiko.


* '''versicherte Schäden'''<br />
Mit der Veranstalterhaftpflicht sorgt der Versicherungsnehmer gegen Schadenersatzforderungen


- Personenschäden<br />
* '''Leistungen des Versicherers'''<br />
- Sachschäden <br />
- Vermögensfolgeschäden<br />






Ein passiver Rechtsschutz ist im Versicherungsumfang enthalten.
* '''versicherte Schäden'''<br />
Mit der Veranstalterhaftpflichtversicherung sind Schadenersatzforderungen auf Grund von
- Personenschäden,<br />
- Sachschäden, <br />
- Vermögensfolgeschäden,<br />
- Schmerzensgeld<br />
versichert.


* '''Private Veranstaltungen'''<br />
* '''Private Veranstaltungen'''<br />

Version vom 28. Februar 2021, 06:47 Uhr


  • Haftung bei privaten Veranstaltungen

Selbstverständlich haften auch die Veranstalter einer privaten Feier, nach dem BGB § 833, für Schäden die Dritten zugefügt werden. Die Privathaftpflichtversicherung reicht nicht aus. Je mehr Gäste, um so größer auch das Risiko.


  • Leistungen des Versicherers


  • versicherte Schäden

Mit der Veranstalterhaftpflichtversicherung sind Schadenersatzforderungen auf Grund von - Personenschäden,
- Sachschäden,
- Vermögensfolgeschäden,
- Schmerzensgeld
versichert.

  • Private Veranstaltungen

- Taufe,
- Kommuniom,
- Konfirmation,
- Geburtstag
- Polterabend,
- Hochzeit,
- Jubiläum,
- Richtfest,
- Abitur,
- Examen
- Party
- und weitere