Pferdehalterhaftpflichtversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Pferdehalter haftet für die von seinem Pferd ausgehende „typische Tiergefahr“, dies ist durch $ 833 BGB geregelt. Er haftet für alle Schaden die durch sein Pferd entstehen und dies auch ohne eigenes Verschulden.  
Der Pferdehalter haftet für die von seinem Pferd ausgehende „typische Tiergefahr“, dies ist durch $ 833 BGB geregelt. Er haftet für alle Schaden die durch sein Pferd entstehen und dies auch ohne eigenes Verschulden.  


 
Hintergrund ist, dass der Tierhalter in den Augen des Gesetzgebers allein durch die Haltung eines Tieres eine potentielle Gefahrenquelle für Dritte schafft, für die er diesem gegenüber auch einstehen soll.
Hintergrund ist, dass der Tierhalter in den Augen des Gesetzgebers allein durch die Haltung eines Tieres eine potentielle Gefahrenquelle für Dritte schafft, für die er diesem gegenüber auch einstehen soll.





Version vom 7. Februar 2021, 18:55 Uhr


In der Pferdehalterhaftpflichtversicherung sind Schäden an Dritten abgedeckt, die durch ein pferdetypisches Verhalten entstanden sind – verschuldensunabhängig. Im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Versicherungsschutz der Pferdehalterhaftpflichtversicherung beinhaltet.

Der Pferdehalter haftet für die von seinem Pferd ausgehende „typische Tiergefahr“, dies ist durch $ 833 BGB geregelt. Er haftet für alle Schaden die durch sein Pferd entstehen und dies auch ohne eigenes Verschulden.

Hintergrund ist, dass der Tierhalter in den Augen des Gesetzgebers allein durch die Haltung eines Tieres eine potentielle Gefahrenquelle für Dritte schafft, für die er diesem gegenüber auch einstehen soll.


⚠️ Es ist zwischen Pferdehalter, der i.d.R. auch der Pferdeeigentümer iund dem Pferdehüter zu unterscheiden, letztere benötigen eine eigene Pferdehüterhaftpflichtversicherung.


👁 Siehe auch: Pferdehüterhaftpflichtversicherung
👁 Siehe auch: Pferdehalterhaftpflichtversicherung, verschuldensunabhängige Haftung