Rentenversicherung gesetzliche, Geringfügigkeitsgrenze: Unterschied zwischen den Versionen

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Definition nach den "Geschäfts- und Rechnungsergebnissen der gesetzlichen Rentenversicherung" des Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
 
Die Geringfügigkeitsgrenze (in der Krankenversicherung, Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie in der Arbeitslosenversicherung) ist der Grenzwert für die Versicherungsfreiheit in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (1/7 der monatlichen Bezugsgröße). Übersteigt das Arbeitsentgelt diesen Betrag nicht, liegt Versicherungsfreiheit vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird. (Auch bei höherem Arbeitsentgelt besteht noch Versicherungsfreiheit, wenn es 1/6 des Gesamteinkommens nicht übersteigt.) Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung hat zur Folge, dass die Beschäftigung nicht zur Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung führt.





Version vom 23. November 2018, 12:29 Uhr

Definition nach den "Geschäfts- und Rechnungsergebnissen der gesetzlichen Rentenversicherung" des Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Die Geringfügigkeitsgrenze (in der Krankenversicherung, Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie in der Arbeitslosenversicherung) ist der Grenzwert für die Versicherungsfreiheit in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (1/7 der monatlichen Bezugsgröße). Übersteigt das Arbeitsentgelt diesen Betrag nicht, liegt Versicherungsfreiheit vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird. (Auch bei höherem Arbeitsentgelt besteht noch Versicherungsfreiheit, wenn es 1/6 des Gesamteinkommens nicht übersteigt.) Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung hat zur Folge, dass die Beschäftigung nicht zur Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung führt. 



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