Gesetzliche Arbeitslosenversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Freiwillige Arbeitslosenversicherung''', diese Voraussetzungen '''müssen erfüllt sein:'''<br />
'''Freiwillige Arbeitslosenversicherung''', diese Voraussetzungen '''müssen erfüllt sein:'''<br />
- Einzahlung in die gesetzliche Arbeits­losen­versicherung für mindestens zwölf Monate in den vergangenen zwei Jahren vor der Selbständigkeit<br />
- Zahlungen in die Arbeits­losen­versicherung, mindestens zwölf Monate während zweieri Jahre vor Selbständigkeit<br />
- Aufnahme der Tätigkeit darf nicht länger als drei Monate (§28a Abs. 3 SGB III) zurückliegen<br />
- Tätigkeitsaufnahme darf maximal drei Monate zurückliegen<br />
- Antragstellung bei der Arbeitsagentur des Wohnortes<br />
- bei der Arbeitsagentur des Wohnortes muss ein Antrag gestellt worden sein<br />
- Nachweis über Tätigkeit (Gewerbeschein, Beleg von der Pflegekasse oder entsprechender Arbeitsvertrag)<br />
- Tätigkeitsnachweis erforderlich (Gewerbeschein, Beleg von der Pflegekasse oder Arbeitsvertrag)<br />
- Existenzgründer müssen keinen Nachweis erbringen<br />
- Firmenneugründer brauchen keinen Nachweis erbringen<br />


die freiwillige Arbeitslosenversicherung '''gilt nicht''' für Personen, die:<br />
die freiwillige Arbeitslosenversicherung '''gilt nicht''' für Personen, die:<br />
- sich nach Studium / Ausbildung selbständig machen <br />
- sich nach Studium / Ausbildung selbständig machen <br />
- bereits  längere Zeit selbständig waren<br />
- bereits  längere Zeit selbständig waren<br />

Version vom 22. November 2018, 07:31 Uhr

Die Arbeitslosenversicherung gehört zu den Sozialversicherungen. Die gesetzlichen Regelungen finden sich im Sozialgesetzbuch III. Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg.

Arbeitnehmer sind pflichtversichert.
Ausnahmen: geringfügig Beschäftigte, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende. Selbständige und Arbeitnehmer, die außerhalb der EU beschäftigt sind, können sich ggf. freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern.
Von der Versicherungspflicht generell ausgenommen, sind Beamte, Soldaten oder Personen, die bereits das 65. Lebensjahr vollendet haben..


Freiwillige Arbeitslosenversicherung, diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Zahlungen in die Arbeits­losen­versicherung, mindestens zwölf Monate während zweieri Jahre vor Selbständigkeit
- Tätigkeitsaufnahme darf maximal drei Monate zurückliegen
- bei der Arbeitsagentur des Wohnortes muss ein Antrag gestellt worden sein
- Tätigkeitsnachweis erforderlich (Gewerbeschein, Beleg von der Pflegekasse oder Arbeitsvertrag)
- Firmenneugründer brauchen keinen Nachweis erbringen

die freiwillige Arbeitslosenversicherung gilt nicht für Personen, die:
- sich nach Studium / Ausbildung selbständig machen
- bereits längere Zeit selbständig waren
- Arbeitslosengeld II bezogen haben


Leistungen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung

XXX


Kosten der freiwilligen Arbeitslosenversicherung



Die Deckungslücke kann für Viele sogar existenzbedrohend sein. Wer nicht auf Gespartes über eine längere Zeit zugreifen kann, für den kann sich diese Zusatzversicherung lohnen, denn die monatlichen Ausgaben reduzieren sich auch während einer Arbeitslosigkeit nicht. Miete, Telefon, Versicherungen und andere Rechnungen müssen schließlich trotzdem weiter gezahlt werden. Die private Arbeitslosenversicherung schließt also die Lücke zwischen ihrem Arbeitslosengeld I und dem bisherigen Verdienst, mit dem vorher alle monatlich anfallenden Kosten gedeckt wurden. Da können unter Umständen schon mehrere hundert Euro Differenz entstehen. Die Deckung der Versicherung beläuft sich auf mindestens 33 und höchstens 40 Prozent.


👁 Siehe auch: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/
👁 Siehe auch:Private Arbeitslosenversicherung
Schlagwort: Pflichtversicherung, Pflichtversicherungen, Arbeitslosigkeit



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