Anonym

Bürgschaft: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Versicherungen.org Wiki
1 Byte hinzugefügt ,  13:58, 19. Jul. 2017
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 9: Zeile 9:


Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage i.S.d. § 771 BGB.
Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage i.S.d. § 771 BGB.
D.h., der Gläubiger kann unmittelbar bei Zahlungsausfall bzw. Zahlungsverzug des Schuldners den Bürgen in Anspruch nehmen, ohne dass vorher eine Vollstreckung erwirkt werden muss.<br />
D.h., der Gläubiger kann unmittelbar bei Zahlungsausfall bzw. Zahlungsverzug des Schuldners, den Bürgen in Anspruch nehmen, ohne dass vorher eine Vollstreckung erwirkt werden muss.<br />