Rechtsschutzversicherung, Prozesskostenhilfe: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine Rechtsschutzversicherung verhindert nicht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH).  Erteilt der Versicherer eine Deckungszusage, entfallen aber die Voraussetzung einer PKH Bewilligung.
Eine Rechtsschutzversicherung verhindert nicht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH).  Erteilt der Versicherer eine Deckungszusage, entfallen aber die Voraussetzung einer PKH Bewilligung.


Es besteht insofern eine Mitteilungspflicht gem. § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO an das Gericht.
Siehe auch § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO

Version vom 13. Juni 2017, 20:40 Uhr

XXX Eine Rechtsschutzversicherung verhindert nicht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH). Erteilt der Versicherer eine Deckungszusage, entfallen aber die Voraussetzung einer PKH Bewilligung.

Siehe auch § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO