Umgekehrte Beweislast: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei Eintritt des Schadenfalls trägt normalerweise der Versicherungsnehmer die Beweislast, dass das Schadenereignis versichert ist. Anders verhält es sich bei der Allgefahrendeckung, Allriskpolice . Hier ist der Versicherer beweispflichtig, dass der Schaden nicht ersatzpflichtig ist.
Bei Eintritt des Schadenfalls trägt normalerweise der Versicherungsnehmer die Beweislast, dass das Schadenereignis versichert ist. Anders verhält es sich bei der Allgefahrendeckung, Allriskpolice . Hier ist der Versicherer beweispflichtig, dass der Schaden nicht ersatzpflichtig ist.


Hinweis: Diese Regelung ist für den Versicherungsnehmer besonders vorteilhaft.
  ⚠️ Diese Regelung der Allriskpolice ist für den Versicherungsnehmer besonders vorteilhaft.


👁 Siehe auch: [[Allgefahrendeckung / Allriskpolice]]<br />
👁 Siehe auch: [[Allgefahrendeckung / Allriskpolice]]<br />

Version vom 22. Mai 2017, 07:50 Uhr

Bei Eintritt des Schadenfalls trägt normalerweise der Versicherungsnehmer die Beweislast, dass das Schadenereignis versichert ist. Anders verhält es sich bei der Allgefahrendeckung, Allriskpolice . Hier ist der Versicherer beweispflichtig, dass der Schaden nicht ersatzpflichtig ist.

 ⚠️ Diese Regelung der Allriskpolice ist für den Versicherungsnehmer besonders vorteilhaft.

👁 Siehe auch: Allgefahrendeckung / Allriskpolice
👁 Siehe auch: durchgeschriebenes wording
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Schlagwort: Beweislast, umgekehrte Beweislast, Allgefahrendeckung, All risk police