Anonym

D&O versicherter Personenkreis: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Versicherungen.org Wiki
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 6: Zeile 6:
• des Vorstands o. der Geschäftsführung, <br />
• des Vorstands o. der Geschäftsführung, <br />
• der Aufsichtsrats o.  Beirats, <br />
• der Aufsichtsrats o.  Beirats, <br />
• des Verwaltungsrats, Präsidiums, Kuratoriums o. Borad of Directors <br />  
• des Verwaltungsrats, Kuratoriums, Präsidiums o. Borad of Directors <br />  


und<br />
und<br />
Zeile 15: Zeile 15:
• besondere Vertreter ,<br />
• besondere Vertreter ,<br />
• Generalbevollmächtigte,<br />
• Generalbevollmächtigte,<br />
• Prokuristen und leitenden Angestellte,<br />
• Prokuristen und leitende Angestellte,<br />
• Interimsmanager,<br />
• Interimsmanager,<br />
• Compliance-, Datenschutz-, Geldwäsche-, Arbeitsschutz- oder Sicherheitsbeauftragte,<br />
• Compliance-, Datenschutz-, Geldwäsche-, Arbeitsschutz- oder Sicherheitsbeauftragte,<br />
• Leiter von Rechtsabteilungen, soweit diese für die Einhaltung von Wertpapiervorschriften verantwortlich sind,<br />
• Leiter von Rechtsabteilungen, Verantwortlich für Wertpapiervorschriften,<br />
• bestellte Liquidatoren, nicht Insolvenzverwalter,<br />
• bestellte Liquidatoren, nicht Insolvenzverwalter,<br />
• angestellten Arbeitnehmer, soweit diese zusammen mit einer anderen versicherten Person in Anspruch genommen werden,<br />
• angestellten Arbeitnehmer, soweit diese zusammen mit einer anderen versicherten Person in Anspruch genommen werden,<br />
• der Versicherungsnehmerin und ihrer Tochtergesellschaften,<br />
• der Versicherungsnehmerin und ihrer Tochtergesellschaften,<br />
• Versicherungsschutz wird auch den Ehegatten, Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Kindern, Erben, Nachlassverwaltern, Betreuern und Insolvenzverwaltern versicherter Personen gewährt, soweit diese als Rechtsnachfolger einer versicherten Person an deren Stelle aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Schaden in Anspruch genommen werden.<br />
• Versicherungsschutz wird auch den Ehegatten, Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Kindern, Erben, Nachlassverwaltern, Betreuern und Insolvenzverwaltern versicherter Personen gewährt, soweit diese als Rechtsnachfolger einer versicherten Person an deren Stelle aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Schaden in Anspruch genommen werden.<br />