Amtsgericht: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Eingangsinstanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist i.d.R. das zuständige Amtsgericht oder das Landgericht, seltener das Oberlandesgericht.
 
'''Die Eingangsinstanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist i.d.R. das zuständige Amtsgericht''' oder das Landgericht, seltener das Oberlandesgericht.
Die Zuständigkeit ergibt sich nach der Streitsache. Mahnverfahren, das Genossenschaftsregister, das Handelsregister, das Güterrechtsregister, das Vereinsregister und Grundbuchamtsangelegenheiten fallen in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts. Voraussetzung, der Streitwert beträgt nicht mehr als 5.000 Euro.
Die Zuständigkeit ergibt sich nach der Streitsache. Mahnverfahren, das Genossenschaftsregister, das Handelsregister, das Güterrechtsregister, das Vereinsregister und Grundbuchamtsangelegenheiten fallen in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts. Voraussetzung, der Streitwert beträgt nicht mehr als 5.000 Euro.


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