Rechtsschutzversicherung, Prozesskostenhilfe: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''Rechtsschutzversicherung und Prozesskostenhilfe'''<br />
 
Besteht eine Rechtsschutzversicherung, so kann die Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt werden. Wird jedoch seitens der Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt, so entfallen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Hintergrund ist die Mitteilungspflicht an das Gericht gem. § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO.
 
* '''Prozesskostenhilfe bei Strafverfahren'''<br />
 
Bei einem Strafverfahren wird keine Prozesskostenhilfe für den Angeklagten gewährt. Bei einer notwendigen Verteidigung greift die Pflichtverteidigung.
 
 
 
 


Die Prozesskostenhilfe kann für ein gerichtliches Verfahren gewährt werden.
Die Prozesskostenhilfe kann für ein gerichtliches Verfahren gewährt werden.
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Bei Verfahren, die im aussergerichtlichen Bereich geklärt werden, kann nur eine Beratungshilfe gewährt werden. Geregelt im '''BerHG (Beratungshilfegesetz)'''. Nicht jedoch in den Bundesländern Hamburg und Bremen.
Bei Verfahren, die im aussergerichtlichen Bereich geklärt werden, kann nur eine Beratungshilfe gewährt werden. Geregelt im '''BerHG (Beratungshilfegesetz)'''. Nicht jedoch in den Bundesländern Hamburg und Bremen.


'''Rechtsschutzversicherung und Prozesskostenhilfe'''
Besteht eine Rechtsschutzversicherung, so kann die Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt werden. Wird jedoch seitens der Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt, so entfallen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Hintergrund ist die Mitteilungspflicht an das Gericht gem. § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO.
'''Prozesskostenhilfe bei Strafverfahren'''
Bei einem Strafverfahren wird keine Prozesskostenhilfe für den Angeklagten gewährt. Bei einer notwendigen Verteidigung greift die Pflichtverteidigung.




Siehe auch § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO
Siehe auch § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO